# Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz geändert wird

Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2001 und die Kundmachung LGBl Nr 49/2001, wird geändert wie folgt:

1a.1. Im Abs 2a wird die Verweisung "nach § 19 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974" durch die Verweisung "nach § 21 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998" ersetzt.

1a.2. Im Abs 3 dritter Satz wird die Wortfolge "mindestens die Namen einer" durch die Wortfolge "mindestens den Namen einer wählbaren Person" ersetzt.

1a.3. Im Abs 3 siebter Satz wird die Wortfolge "Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten," durch die Wortfolge "Wahlvorschläge, die nicht mindestens den Namen einer wählbaren Person enthalten," ersetzt.

1a.4. Im Abs 3 lauten der neunte und zehnte Satz: "Der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer gegebenenfalls einzuladen, den Wahlvorschlag, wenn dieser gültig ist, zu ergänzen und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw zu bezeichnen. Die bei der Geschäftsstelle eingebrachten gültigen und allenfalls berichtigten oder ergänzten Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen."

2.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "des § 13 Abs 7" durch die Verweisung "des § 13 Abs 3 bis 6 oder Abs 7" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.

3. § 35 Abs 1 lautet:

"(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG. Ausgenommen sind jedoch:

4.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5-Fache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Z 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes."

4.2. Die bisherigen Abs 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen "(5)", "(6)" bzw "(7)" und wird nach Abs 3 eingefügt:

"(4) Bei Reisebüros und Reiseleitern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen."

5. Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Abs 5 lautet:

"(5) Für alle nach Abs 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Verbandsbeiträge durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises für die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen."

5.2. Im Abs 9 wird im ersten Satz der Nebensatz ", wenn es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt." angefügt.

6. Nach § 37 wird eingefügt:

"Umsatz bei Enden einer beitragspflichtigen Tätigkeit

§ 37a

(1) Für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§ 3 Abs 2) oder eine die Beitragspflicht gemäß § 43 begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der beitragspflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der - auch nur angefangenen - Monate, in der die Pflichtmitgliedschaft noch bestand bzw die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird. Für dieses Jahr kann der Beitragspflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung stellen. Die Bestimmungen des § 39 Abs 2 und 3 über den Mindestbeitrag bleiben davon unberührt.

(2) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt,

8.1. In den lit b, c und d wird jeweils das Zitat "BGBl Nr 201/1996" bzw "BGBl Nr 756/1996" jeweils durch das Zitat "BGBl I Nr 14/2000" ersetzt.

8.2. In der lit e wird das Zitat "BGBl I Nr 63/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 53/2001" ersetzt.

8.3. In der lit g wird das Zitat "BGBl Nr 757/1996" durch das Zitat "BGBl I Nr 33/2000" ersetzt.

8.4. In der lit h wird der Ausdruck "BGBl Nr. 680/1994 und die Kundmachung BGBl I Nr 52/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

8.5. Nach der lit h werden angefügt:

"(4) Die §§ 13 Abs 2 und 3, 14, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 4 bis 7, 37 Abs 5 und 9, 37a, 38 Abs 4 und 5 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die sich aus der Umbenennung des Gesetzes in "Salzburger Tourismusgesetz - S.TG" und aus dem Ersetzen des Wortes oder Wortbestandteils "Fremdenverkehr" durch "Tourismus" ergebenden Änderungen in der Vollziehung des Gesetzes sind bis längstens 1. Jänner 2003 vorzunehmen.

(6) Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz verwiesen wird, ohne dabei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes zu bezeichnen, gilt dies als Verweisung auf das Salzburger Tourismusgesetz."

Griessner

Schausberger