# Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 2/2002 wird geändert wie folgt:

1. Im § 84 wird angefügt:

"(5) Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Abs 6 folgende Daten elektronisch zu melden:

(6) Die Meldepflicht gemäß Abs 5 besteht nur soweit, als die genannten Daten vom Krankenanstaltenträger zum Zweck der ambulanten Behandlung (oder allenfalls der nachfolgenden stationären Aufnahme) erhoben werden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten."

2. Im § 96 wird angefügt:

"(6) § 84 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2002 tritt mit 1. März 2001 in Kraft."

Griessner

Schausberger