# Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Jänner 2002, mit der die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs 2 und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 113/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 11, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält, um Schülern das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen."

2. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 2 lit d lautet:

"d) Kofferrauminhalt: 400 l bzw im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar."

2.2. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge "oder in der Einzelgenehmigung".

"(8) Die §§ 11, 15 Abs 2 und 3, 22 und 33 Abs 4 treten mit 1. März 2002 in Kraft."

Für den Landeshauptmann:

Blachfellner