# Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 72/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

3.1. Im Abs 2 entfällt im Klammerausdruck die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 40".

3.2. Im Abs 3 lautet in der Z 2 der Klammerausdruck "(§ 17 Abs 8 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998)".

3.3. Im Abs 4 wird der Betrag "3.630 €" durch den Betrag "3.600 €" ersetzt.

5.1. Abs 1 lautet:

"(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Landesdarlehens mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer jährlich fälligen, dekursiven Verzinsung von 1,5 %."

5.2. Im Abs 2 wird jeweils im 2. und 3. Satz der Betrag "7.300 €" durch den Betrag "8.700 €" ersetzt.

5.3. Abs 4 lautet:

"(4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Monat. Die Rückzahlung erfolgt in monatlich gleich hohen Raten zum Monatsletzten, beginnend mit dem der Auszahlung folgenden Kalendermonat."

"(4) Die §§ 1, 2 Abs 2, 3 Abs 2, 3 und 4, 3a Abs 3, 4 Abs 1, 2 und 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1 und § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Auf Förderungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 gewährt worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiter Anwendung."

Griessner

Schausberger