# Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren am St-Johanns-Spital und an den Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2002 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren am St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg) und an den Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg)

StF: LGBl NR 28/2002

Auf Grund des § 64 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Für das St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg) werden die täglichen Pflegegebühren in der kostendeckenden Höhe mit 538 € festgesetzt.

(2) Für die tageschirurgischen Leistungen am St-Johanns-Spital werden die täglichen Pflegegebühren mit 615 € festgesetzt.

§ 2

(1) Für die Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg) werden die täglichen Pflegegebühren in der kostendeckenden Höhe mit 331 €

festgesetzt.

(2) Wird nur die Tagesklinik der Christian-Doppler-Klinik in Anspruch genommen, ist dafür eine Pflegegebühr von 105 € zu entrichten.

(3) Wird nur die Nachtklinik der Christian-Doppler-Klinik in Anspruch genommen, ist dafür eine Pflegegebühr von 48 € zu entrichten.

§ 3

Die Pflegegebührensätze gemäß den §§ 1 und 2 gelten für Leistungen, die im Kalenderjahr 2002 erbracht werden.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger