# Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren am Landeskrankenhaus St Veit im Pongau

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2002 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren am Landeskrankenhaus St Veit im Pongau

StF: LGBl Nr 30/2002

Auf Grund der §§ 64 Abs 1 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Für die Krankenhausabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau werden die täglichen Pflegegebühren in der kostendeckenden Höhe mit 244 € festgesetzt.

(2) Wird nur die Tagesklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in Anspruch genommen, ist dafür eine Pflegegebühr von 177 € zu entrichten.

(3) Wird nur die Nachtklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in Anspruch genommen, ist dafür eine Pflegegebühr von 150 € zu entrichten.

§ 2

Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse 246 €

betragen.

§ 3

Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die einzuhebenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse mit 217 € festgesetzt.

§ 4

Die Pflegegebühren gemäß den §§ 1 und 3 geltenden für Leistungen der Krankenanstalt, die im Kalenderjahr 2002 erbracht werden.

Für die Landesregierung:

Schausberger