# Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. April 2002 über die in Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher oder privater Rechtsträger für Hilfe Suchende zu erbringenden Leistungen und die Obergrenzen für die vom Sozialhilfeträger dafür zu leistenden Entgelte (Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime)

StF: LGBl Nr 38/2002

Auf Grund der §§ 17 Abs 4 und 5 und 58 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Zu erbringende Leistungen

§ 1

(1) Für Hilfe Suchende, die in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim untergebracht sind, sind unabhängig von der speziellen Pflegebedürftigkeit des einzelnen Hilfe Suchenden regelmäßig folgende Leistungen zu erbringen:

(2) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung für Hilfe Suchende, die in einem Seniorenpflegeheim untergebracht sind, kann insbesondere umfassen und nach Intensität unterschieden werden:

Krankheitsbildern.

Sämtliche Hilfen und Unterstützungen umfassen auch die Anleitung bei der Durchführung von pflegerischen Verrichtungen.

(3) Die erbrachten Pflegeleistungen sind personenbezogen schriftlich darzustellen. In den Leistungsausweis kann der Hilfe Suchende und der Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht nehmen.

Grundtarif und Pflegetarif

§ 2

(1) Für die Erbringung der im § 1 Abs 1 erfassten Leistungen hat der Sozialhilfeträger den Grundtarif und für die Erbringung von Leistungen gemäß § 1 Abs 2 den Pflegetarif zu leisten.

(2) Im Betrag für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf werden bei der Berechnung des Grundtarifes folgende Kosten berücksichtigt:

Obergrenzen für Grundtarife

§ 3

(1) Die Obergrenzen für die Grundtarife setzen sich aus dem Basisbetrag und gegebenenfalls aus dem Finanzierungs- und Investitionsbetrag je Tag in der Kategorie A zusammen.

(2) Für Heime öffentlicher Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt:

Basisbetrag Finanzierungs- und Grundtarif

in € Investitionsbetrag in €

in €

16,70 3,65 20,35

(3) Für folgende Heime privater Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt:

Einrichtung Basisbetrag Finanzierungs- und Grundtarif

in € Investitionsbetrag in €

in €

Asyl 22,24 12,06 34,30

Diakonie 22,24 24,85 47,09

Gruber 22,24 22,89 45,13

Kahlsperg 22,24 12,43 34,67

Magnus 22,24 12,06 34,30

Ring 20,30 6,62 26,92

Rotkreuz 22,24 10,46 32,70

Seniorenwohnanlage

Aigen 22,24 17,22 39,46

(4) Die Obergrenzen für die Grundtarife in der Kategorie A gelten, wenn Duschen, Waschtische und Toiletten in den einzelnen Wohneinheiten eingerichtet sind. Liegt die Ausstattung einer einzelnen Wohneinheit unter dieser Anforderung, weil eine der angeführten Einrichtungen fehlt, oder ist an Stelle der Dusche eine Badewanne eingebaut (Kategorie B), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 5 % verminderte Beträge. Wenn in der Wohneinheit zwar ein Waschtisch, aber kein Nassraum vorhanden ist (Kategorie C), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 10 % verminderte Beträge.

(5) Die genauen Bezeichnungen und Anschriften der im Abs 3 nur abgekürzt bezeichneten Einrichtungen privater Rechtsträger finden sich in der Anlage zu dieser Verordnung.

Obergrenzen für Pflegetarife

§ 4

Als Obergrenzen für die Pflegetarife je Tag werden für Heime öffentlicher Rechtsträger und für die in der Anlage bezeichneten Heime privater Rechtsträger in Abhängigkeit zu den Pflegegeldstufen nach den bundes- bzw landespflegegeldgesetzlichen Vorschriften folgende Beträge festgesetzt:

Pflegegeldstufe 1 Pflegetarif 1: 6,90 €

Pflegegeldstufe 2 Pflegetarif 2: 15,30 €

Pflegegeldstufe 3 Pflegetarif 3: 37,40 €

Pflegegeldstufe 4 Pflegetarif 4: 47,30 €

Pflegegeldstufe 5 Pflegetarif 5: 56,50 €

Pflegegeldstufe 6 oder 7 Pflegetarif 6: 61,00 €

Nettobeträge

§ 5

Die in den §§ 3 und 4 angeführten Beträge sind Nettobeträge, zu denen noch die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 kommt.

Schlussbestimmungen

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des 2. Monats, das dem Monat der Kundmachung der Verordnung vorausgeht, in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2001, LGBl Nr 52, über die Höhe der für Hilfe Suchende zu leistenden Pflegeentgelte in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger und die Altenheim-Tarifobergrenzen-Verordnung, LGBl Nr 37/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 121/1998 und 14/2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 44/1999 außer Kraft.

(2) Für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim öffentlicher oder privater Rechtsträger aufgenommene Personen, die mangels Anspruchsvoraussetzungen kein Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, ist der Pflegetarif der Pflegestufe 1 (§ 4) anwendbar. Diese Regelung gilt auch bei einem Heimwechsel.

Anlage

Verzeichnis der Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger

Bezeichnung und Anschrift

der Einrichtung Kurzbezeichnung Rechtsträger

Albertus-Magnus-Haus

Gaisbergstraße 27

5020 Salzburg Magnus Caritasverband der

Erzdiözese Salzburg

Diakonie-Zentrum

Guggenbichlerstraße 29

5026 Salzburg-Aigen Diakonie Verein Evangelisches

Diakoniewerk

Gallneukirchen

Freiheitliche Altenpension

Schwarzstraße 50

5020 Salzburg Ring Verein Freiheitlicher

Seniorenring

Haus des Roten Kreuzes

Dr.-Sylvester-Straße 1

5034 Salzburg Rotkreuz Österreichisches

Rotes Kreuz

Heim der Österreichischen Verein

Jungarbeiterbewegung Österreichische

Aigner Straße 19 Seniorenwohn- Jungarbeiterbewegung

5026 Salzburg-Aigen anlage Aigen

Herz-Jesu-Asyl

Hübnergasse 5 - 7

5020 Salzburg Asyl Herz-Jesu-BetriebsGmbH

Pension Schloss Kahlsperg

5411 Oberalm Kahlsperg Kongregation der

Schulschwestern von

Hallein-Salzburg

Seniorenpension am

Schlossberg

Neuhauserstraße 24 - 26

5023 Salzburg-Gnigl Gruber Walter Gruber

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger