# Pensionsverordnung 2002

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. März 2002, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge erhöht und sonstige pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2002)

StF: LGBl Nr 42/2002

Auf Grund der §§ 20, 33, 37, 48 und 60 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), LGBl Nr 17/2001, und des § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 1

Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz und nach dem Salzburger Bezügegesetz 1992 einschließlich der Nebengebührenzulage, aber mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage werden gemäß § 37 LB-PG bzw § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit 1. Jänner 2002 um 1,1 % (Anpassungsfaktor 1,011) erhöht.

Wertausgleich

§ 2

(1) Personen, die im Februar 2002 Anspruch auf einen gemäß § 1 erhöhten Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, gebührt gemäß § 48 LB-PG zum höchsten dieser Bezüge ein Wertausgleich in Form einer Einmalzahlung, wenn

(2) Der Wertausgleich beträgt im Jahr 2002:

(3) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs 2 gilt das 14fache der Summe aller nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz oder dem Salzburger Bezügegesetz 1992 bezogenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse zuzüglich allfälliger Nebengebührenzulagen, jedoch ohne Berücksichtigung der Anpassung nach § 1, auf die im Februar 2002 Anspruch besteht.

(4) Der Wertausgleich ist zum 1. März 2002 zu entrichten.

Grenzwert für die Erhöhung des

Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 3

Der Betrag gemäß § 20 Abs 1 LB-PG wird festgesetzt:

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

§ 4

Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 LB-PG werden in folgender Höhe festgelegt:

Erhöhung der Beträge nach dem Teilpensionsgesetz

§ 5

An Stelle der im § 2 Abs 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes angeführten Beträge gelten im Jahr 2002 folgende Beträge:

1. an Stelle von 436,0 € ........................ 440,8 €

2. an Stelle von 872,1 € ........................ 881,7 €

3. an Stelle von 1.308,1 € ...................... 1.322,5 €.

In- und Außerkrafttreten

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Pensionsverordnung 2001, LGBl Nr 55, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger