# Salzburger Kinderbetreuungsgesetz

Gesetz vom 20. März 2002 über die Kinderbetreuung im Land Salzburg (Salzburger Kinderbetreuungsgesetz)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsätzliches

1. Abschnitt

Tageseltern und Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 3 Bewilligung

§ 4 Richtlinien

§ 5 Vorbereitungszeit

§ 6 Aufsicht

§ 7 Aufhebung und Änderung der Bewilligung

§ 8 Förderung der Kindertagesbetreuung; Voraussetzungen

§ 9 Höhe, Tragung und Auszahlung der Förderungsmittel

§ 10 Tagesbetreuung für behinderte Kinder

2. Abschnitt

Kindergärten

§ 11 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 12 Aufgabe des Kindergartens

§ 13 Kindergartenarten

§ 14 Öffentliche und Privatkindergärten; Zugänglichkeit

§ 15 Heilpädagogische Kindergärten

§ 16 Jahreskindergärten

§ 17 Gruppen

§ 18 Integrationsgruppen

§ 19 Kindergartenleiterin und andere Betreuungspersonen

§ 20 Fachliche Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen

§ 21 Fachliche Anstellungserfordernisse für

Kindergartenleiterinnen

§ 22 Dienstrechtliche Bestimmungen

§ 23 Vorbereitungszeit, Freistellung für

Kindergartenleiterinnen, Fortbildung

§ 24 Mitwirkung der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten

§ 25 Aufsicht

2. Unterabschnitt

Bestimmungen über öffentliche Kindergärten

§ 26 Errichtung und Betrieb

§ 27 Kindergartenplatz für behinderte Kinder

§ 28 Örtliche Lage, Beschaffenheit der Liegenschaften

und Räume owie deren Einrichtung

§ 29 Widmung von Liegenschaften und Räumen

§ 30 Kindergartenjahr

§ 31 Besuchszeiten und betriebsfreie Zeit

§ 32 Aufnahmebedingungen und Ausschließungsgründe

§ 33 Beiträge der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten

§ 34 Stilllegung und Auflassung öffentlicher Kindergärten

3. Unterabschnitt

Bestimmungen über Privatkindergärten

§ 35 Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes

§ 36 Rechtsträger von Privatkindergärten

§ 37 Liegenschaften, Räume und Einrichtung

§ 38 Kindergartenleiterin und andere Betreuungspersonen

§ 39 Anzeige und Untersagung der Errichtung und Erweiterung

§ 40 Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb

eines Privatkindergartens

§ 41 Bezeichnung der Privatkindergärten

4. Unterabschnitt

Förderung der Kindergärten

§ 42 Förderung des Landes; Voraussetzungen

§ 43 Höhe und Auszahlung der Förderungsmittel

§ 44 Förderung der Gemeinden

§ 45 Besuchskindergärten

3. Abschnitt

Horte

§ 46 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 47 Aufgabe des Hortes

§ 48 Hortarten

§ 49 Heilpädagogische Horte

§ 50 Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes

§ 51 Rechtsträger von Horten

§ 52 Örtliche Lage, Beschaffenheit der Liegenschaften

und Räume sowie deren Einrichtung

§ 53 Hortleiter und Erzieher

§ 54 Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher

§ 55 Gruppen

§ 56 Besuchszeiten und betriebsfreie Zeiten

§ 57 Widmung von Liegenschaften und Räumen

§ 58 Elternpflichten

§ 59 Anzeige und Untersagung der Errichtung

§ 60 Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb eines Hortes

§ 61 Hospitieren

§ 62 Aufsicht

§ 63 Hortähnliche Einrichtungen

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 64 Verwaltungsabgabenbefreiung

§ 65 Strafbestimmungen

§ 66 In- und Außerkrafttreten

§ 67 Übergangsbestimmungen

Grundsätzliches

§ 1

Das Land Salzburg bekennt sich zur familienergänzenden Betreuung von Kindern durch Tageseltern, Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horte als ein Mittel zur Unterstützung der Familien. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen. In diesem Sinn gehört es auch zu den Aufgaben der Kinderbetreuung, die Entwicklung und Bildung der Kinder ihrem Alter gemäß zu fördern. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Erhaltung der verschiedenen Formen der Kinderbetreuung mit hoher Qualität.

1. Abschnitt

Tageseltern und Kinderbetreuungseinrichtungen

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung der Kindertagesbetreuung durch Tageseltern und Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit es sich nicht um Kindergärten oder Horte handelt.

(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:

Bewilligung

§ 3

(1) Personen, die Kinder in Kindertagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben. Darüber hinaus bedürfen Personen, die behinderte Kinder, für die auf Grund einer psychologischen Stellungnahme der Familien- und Erziehungsberatung des Amtes der Landesregierung ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht, in Kindertagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, bei deren Erteilung auf Eignung, Ausbildung und Kinderzahl Bedacht zu nehmen ist. Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

(3) Die Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn die Herbeiführung eines den Richtlinien entsprechenden Zustandes der Betreuungsperson oder dem Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und die derzeit mögliche Form der Kindertagesbetreuung eine Gefährdung der Kinder ausschließt. In der Bewilligung kann auch von der Erfüllung einzelner Erfordernisse der Richtlinien abgesehen werden, wenn sich dies im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles als notwendig erweist und damit keine Gefährdung des Kindeswohles verbunden ist.

Richtlinien

§ 4

Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Kindertagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Kindertagesbetreuung nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine sachgemäße Betreuung der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietet. Insbesondere haben die Richtlinien zu enthalten:

Vorbereitungszeit

§ 5

Gruppenführenden Betreuungspersonen gebührt zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit wöchentlich eine Stunde, die vom Kinderdienst frei bleibt.

Aufsicht

§ 6

(1) Alle Formen der Kindertagesbetreuung unterliegen der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Kindertagesbetreuung den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entspricht. Zu diesem Zweck hat die Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls, jedenfalls aber mindestens einmal in zwei Jahren, Überprüfungen vorzunehmen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Tageseltern, Tageseltern-Rechtsträger, Betreuungspersonen und Rechtsträger in bzw von Kinderbetreuungseinrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.

Aufhebung und Änderung der Bewilligung

§ 7

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Bei Gefahr im Verzug, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, sind die Kinder den Tageseltern sofort durch unmittelbaren Verwaltungszwang abzunehmen bzw ist ebenso die Schließung der Einrichtung zu veranlassen.

(2) Soweit das Kindeswohl ausreichend gewahrt bleibt, kann die Behörde an Stelle einer Aufhebung die erteilte Bewilligung abändern und allenfalls mit den erforderlichen Auflagen ergänzen.

Förderung der Kindertagesbetreuung; Voraussetzungen

§ 8

(1) Auf Antrag des Rechtsträgers, der Tageseltern beschäftigt oder Kinderbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich sind, führt, sind dafür vom Land und von der Gemeinde Förderungsmittel (§ 9) zu gewähren, wenn

(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln ist ausgeschlossen, wenn

(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn

(4) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 1 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates). Der Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wird, kann befristet werden und hat für die Förderung die Höchstzahl der Betreuungsplätze festzulegen.

(5) Bei der Feststellung des Bedarfes ist von einem Mindestbedarf an Kindertagesbetreuungsplätzen im Ausmaß von 1,5 % aller Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde und in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern, ausgenommen die Stadt Salzburg, von zusätzlich 4 % der Kinder im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde auszugehen. Bei der Berechnung ist auf volle Zahlen aufzurunden. Diese Mindestzahl ist entsprechend der Entwicklung der betreffenden Kinderzahlen jährlich bis spätestens 1. Juli neu festzustellen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Feststellung ohne weiteres durch die Landesregierung erfolgen.

(6) Die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 ist jedenfalls solange gegeben, als die gesetzliche Mindestbedarfsquote noch nicht ausgeschöpft ist. In dieser Quote sind vorrangig gemeindeeigene Kinderbetreuungseinrichtungen und sodann bereits mit einer Bewilligung gemäß § 3 Abs 1 tätige Tageseltern und betriebene Kinderbetreuungseinrichtungen zu berücksichtigen. Würde bei mehreren gleichzeitig anhängigen Ansuchen um Förderungsmittel die Quote überschritten werden, ist für die Berücksichtigung das frühere Einlangen des Ansuchens ausschlaggebend.

(7) Ein über Abs 5 hinausgehender Bedarf ist auf Antrag des Rechtsträgers im Hinblick auf die Zahl jener Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, deren Erziehungsberechtigten keine andere Form der Kindertagesbetreuung zugemutet werden kann, festzustellen.

Eine solche Bedarfsfeststellung für Kinderbetreuungseinrichtungen setzt weiters voraus, dass

(8) Förderungsmittel sind auch zu gewähren, wenn eine Kinderbetreuungseinrichtung für alle Angehörigen eines Betriebes zugänglich ist und eine Kinderbetreuungsmöglichkeit durch öffentliche Einrichtungen in zumutbarer Entfernung und mit entsprechenden Öffnungszeiten nicht gegeben ist.

(9) Gewinnerzielung liegt jedenfalls vor, wenn Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Einkommen aus der Einrichtung mehr als 35.000 €

beträgt.

(10) Der Antrag des Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:

Höhe, Tragung und Auszahlung der Förderungsmittel

§ 9

(1) Als Förderung gebühren pro Kind und Monat:

(2) Weiters gebührt ein Zuschlag von 100 € pro Kind und Woche, die die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend dem von der Landesregierung festgestellten Bedarf länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offen hält. Eine solche Bedarfsfeststellung kann nur erfolgen, soweit überörtlich für eine erhebliche Anzahl von in der Einrichtung betreuten Kindern ein Betreuungsbedarf während der üblichen Ferienzeiten besteht. Abs 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Beträge gemäß Abs 1 Z 1 vermindern sich auf 80 %, wenn die Tagesmutter nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließt, ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.

(4) Die Förderungsmittel können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Förderungsmittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war.

(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.

(6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde hat die Standortgemeinde Anspruch auf Ersatz des je Kind zu berechnenden Anteiles an der von der Gemeinde geleisteten Förderung gegenüber der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes, wenn diese der Aufnahme des Kindes zugestimmt hat. Im Streitfall entscheidet über den Ersatzanspruch die Landesregierung.

(7) Bei betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 8 Abs 8) gilt, dass die Förderung der Gemeinden nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen die Einrichtung besuchen. Bei Kindern mit Hauptwohnsitz in anderen Gemeinden als der Standortgemeinde hat dies zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung der Aufnahme des Kindes zugestimmt hat. Die Landesregierung darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind einen geeigneten, gleichwertigen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen kann.

(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:

(9) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres rechtzeitig zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.

Tagesbetreuung für behinderte Kinder

§ 10

Zur Förderung der sozialen Integration behinderter Kinder sollen die Gemeinden soweit notwendig für jedes behinderte Kind einen Tagesbetreuungsplatz innerhalb oder außerhalb ihres Gemeindegebietes zur Verfügung stellen.

2. Abschnitt

Kindergärten

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 11

(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Kindergartenwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(2) Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht durch dazu vorschriftsmäßig befähigtes Personal (Kindergärtnerinnen) bestimmt ist. Schulpflichtige, aber nicht schulreife Kinder, die im häuslichen Unterricht stehen, können den Kindergarten, den sie bisher besucht haben, weiter besuchen, wenn in ihrem Schulsprengel keine Vorschulklasse geführt wird.

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe des Kindergartens

§ 12

(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die soziale Integration behinderter Kinder zu fördern. Er hat dabei durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung, insbesondere durch Spiel, die erzieherischen Wirkungen einer Gemeinschaft Gleichaltriger zu bieten, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder zu fördern und zu einer grundlegenden sittlichen, religiösen und sozialen Bildung beizutragen sowie nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes die Schulfähigkeit der Kinder zu fördern.

(2) Dem Kindergarten obliegt bei Erfüllung seiner Aufgabe auch die Pflicht zur Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder in die Obhut einer Betreuungsperson (§ 19) und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern oder sonst Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Betreuungsperson stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.

(3) Bei Erfüllung seiner Aufgabe hat der Kindergarten in geeigneter Weise, insbesondere auch durch Veranstaltung von Elternbesprechungen, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zusammenzuarbeiten.

(4) Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise als Erziehungs- und Bildungsziele die Förderung der Kinder in folgenden Bereichen zu verfolgen:

(5) Zur Entwicklung des Kindergartenwesens und zur Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen kann die Landesregierung Kindergartenversuche an Kindergärten im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens durchführen. Die Landesregierung hat für die wissenschaftliche Betreuung und planmäßige Durchführung solcher Kindergartenversuche zu sorgen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse von Kindergartenversuchen sind zur wissenschaftlichen Auswertung zugänglich zu machen.

(6) Die Landesregierung kann auch Einrichtungen im Bereich des Kindergartenwesens, die keine Kindergärten im Sinn dieses Gesetzes sind (kindergartenähnliche Einrichtungen), auf Antrag des Veranstalters als Kindergartenversuche anerkennen, wenn dies den im Abs 5 angeführten Zwecken nach der Art dieser Einrichtungen und der Dauer ihres Bestandes dienlich ist.

(7) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.

Kindergartenarten

§ 13

Die Kindergärten unterteilen sich:

Öffentliche und Privatkindergärten; Zugänglichkeit

§ 14

(1) Öffentliche Kindergärten sind die von den Gemeinden betriebenen Kindergärten. Die anderen Kindergärten sind Privatkindergärten.

(2) Öffentliche Kindergärten sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, einer Behinderung, der Sprache oder des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe der Aufnahmebedingungen (§ 32) zugänglich.

(3) Die Zugänglichkeit eines Privatkindergartens kann von seinem Rechtsträger auf ein bestimmtes Geschlecht, auf eine bestimmte Sprache, auf ein bestimmtes Bekenntnis, auf ein bestimmtes Alter oder auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebes beschränkt werden.

Heilpädagogische Kindergärten

§ 15

(1) Heilpädagogische Kindergärten sind für die Betreuung, Erziehung und Bildung behinderter Kinder bestimmt und haben die im § 12 festgelegte Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Art der Behinderung zu erfüllen.

(2) Folgende Arten von heilpädagogischen Kindergärten kommen in Betracht:

(3) Leistungsbehinderte, leicht körperbehinderte, sprachgestörte, hör- oder sehbehinderte und andere behinderte Kinder, deren Aufnahme in einen heilpädagogischen Kindergarten nicht erforderlich ist, können zur sozialen Integration in einen allgemeinen Kindergarten ohne zusätzliche Betreuung durch eine Sonderkindergärtnerin aufgenommen werden. Bei der Aufnahme schwerer behinderter Kinder im Sinn des Abs 2 haben Sonderkindergärtnerinnen zur Verfügung zu stehen.

Jahreskindergärten

§ 16

Jahreskindergärten sind Kindergärten, die unbeschadet der Einschaltung einer betriebsfreien Zeit das ganze Jahr betrieben werden.

Gruppen

§ 17

(1) Die Kindergärten sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft udgl) jeweils nicht mehr als 25 Kinder zusammengefasst werden dürfen.

(2) In der Gruppe eines heilpädagogischen Kindergartens dürfen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Behinderung nicht mehr als zwölf Kinder, bei blinden, mehrfach oder schwerstbehinderten Kindern aber nicht mehr als acht Kinder zusammengefasst werden.

(3) Die Landesregierung kann geringfügige Überschreitungen der Kinderzahlen gemäß Abs 1 und 2 bewilligen, soweit dies besondere vorübergehende Umstände erfordern. Die Bewilligung ist auf bestimmte Dauer, höchstens aber für die Dauer eines Kindergartenjahres zu erteilen. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine bloß tageweise Überschreitung handelt.

Integrationsgruppen

§ 18

(1) Werden behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam in einer Gruppe betreut und erzogen, sind bei der Feststellung der Kinderzahl einer Gruppe Kinder im Sinn des § 15 Abs 3 erster Satz doppelt zu zählen. Auf Antrag der Kindergartenleiterin im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens kann bei Integration von behinderten Kindern im Sinn des § 15 Abs 2 die Kinderhöchstzahl von der Landesregierung im Einzelfall herabgesetzt werden. Dabei ist auf die Anzahl der behinderten Kinder sowie auf die Art und den Grad der Behinderung der Kinder Bedacht zu nehmen. Die Anzahl der behinderten Kinder im Sinn des § 15 Abs 2 in einer Gruppe darf vier nicht übersteigen. Die räumlichen und personellen Voraussetzungen müssen gegeben sein.

(2) Integrationsgruppen mit behinderten Kindern im Sinn des § 15 Abs 2 gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.

Kindergartenleiterin und andere Betreuungspersonen

§ 19

(1) Für die unmittelbare Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder im Kindergarten (Kinderdienst) kommen in Betracht:

(2) Für jeden Kindergarten ist eine Kindergärtnerin als Leiterin zu bestellen. Bei Verhinderung der Leiterin ist diese von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Kindergärtnerin oder, wenn keine Kindergärtnerin zur Verfügung steht, von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Helferin zu vertreten, die mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist. Die Vertretung durch die Helferin darf höchstens drei Monate dauern. Umfasst der Kindergarten mehrere Gruppen, ist unter Einschluss der Leiterin für jede Gruppe eine gruppenführende Kindergärtnerin zu bestellen. In Kindergärten mit sechs oder mehr Gruppen ist die Kindergartenleiterin vom Kinderdienst freizustellen. Sie hat aber bei Bedarf auch in diesem Fall ausnahmsweise für verhinderte andere Betreuungspersonen Kinderdienst zu verrichten.

(3) Zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergärtnerin sind zusätzliche Kindergärtnerinnen oder Helferinnen zu bestellen:

für eingruppige Kindergärten

mit 15 bis 19 Kindern 1 Person für wenigstens die

Hälfte der Öffnungszeit des

Kindergartens

mit 20 und mehr Kindern 1 Person

für zweigruppige Kindergärten 1 Person

für drei- und viergruppige

Kindergärten 2 Personen

für fünfgruppige Kindergärten 3 Personen

für je zwei weitere Gruppen je eine weitere Person.

(4) Grundsätzlich sind als zusätzliche Betreuungspersonen Kindergärtnerinnen heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten. In mehrgruppigen Kindergärten müssen zumindest die Hälfte der zusätzlichen Betreuungspersonen Kindergärtnerinnen sein. Bei Verhinderung einer Kindergärtnerin wird diese, wenn keine andere Kindergärtnerin zur Verfügung steht, von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Helferin vertreten, die mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist.

(5) Die Landesregierung kann in begründeten Fällen (zB bei Mangel an Kindergärtnerinnen, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse des Kindergartens es erfordert) Ausnahmen von der für mehrgruppige Kindergärten zwingenden Bestimmung des Abs 4 dritter Satz bewilligen.

(6) In Gruppen, in denen behinderte Kinder im Sinn des § 15 Abs 2 und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut und erzogen werden, ist eine Sonderkindergärtnerin zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Grad der Behinderung der Kinder Bedacht zu nehmen. Mobile Sonderkindergärtnerinnen sind auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Gemeinden vom Land anzustellen; das Land erhält die Kosten von den Gemeinden anteilig refundiert. Bei mehr als zwei behinderten Kindern im Sinn des § 15 Abs 2 in einer Gruppe ist eine Sonderkindergärtnerin zusätzlich ständig einzusetzen.

(7) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sonderkindergärtnerinnen in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration behinderter Kinder im Sinn des § 15 Abs 2 auch sonstige Kindergärtnerinnen oder solche Lehrkräfte mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, die eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten nachweisen, eingesetzt werden. Die nach dieser Bestimmung eingesetzten Personen sind wie sonstige Kindergärtnerinnen zu entlohnen, wobei ihnen zusätzlich die Sonderzulage gemäß § 22 Abs 3 gebührt. Die für Sonderkindergärtnerinnen geltenden Bestimmungen des § 22 Abs 1 und 3 sind anzuwenden. § 43 Abs 1 Z 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Förderungsgewährung ein Satz von 30 % zugrunde zu legen ist.

(8) Dem Begriff Kindergärtnerin ist der Begriff Kindergartenpädagogin gleichzuhalten.

Fachliche Anstellungserfordernisse

für Kindergärtnerinnen

§ 20

(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist:

(2) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, die die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:

(3) Die in den Abs 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deren Angehörigen ausgestellt worden sind, sind als Nachweis zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(4) Personen, die eine Ausbildung im Sinn dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, erfüllen die fachlichen Anstellungserfordernisse nach diesem Gesetz dann, wenn sie einen der folgenden Nachweise erbringen:

(5) Kindergärtnerinnen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen, es sei denn, der Kindergarten ist ausschließlich für Kinder ihrer Muttersprache bestimmt. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.

Fachliche Anstellungserfordernisse

für Kindergartenleiterinnen

§ 21

(1) Für die vom Rechtsträger des Kindergartens anzustellende Leiterin des Kindergartens, ausgenommen Kindergärten der im § 20 Abs 2 lit c genannten Art, stellen die Zurücklegung einer Praxiszeit gemäß Abs 2 und der Besuch eines Kindergarten-Leiterinnenkurses gemäß Abs 3 weitere Anstellungserfordernisse neben den im § 20 angeführten dar.

(2) Die erforderliche Praxiszeit beträgt für Leiterinnen eingruppiger Kindergärten mindestens zwei und für Leiterinnen mehrgruppiger Kindergärten mindestens drei Jahre, wobei die Praxiszeit für Leiterinnen an Sonderkindergärten im Mindestausmaß an Sonderkindergärten verbracht sein muss.

(3) Kindergarten-Leiterinnenkurse haben das aktuelle und für die Leitung eines Kindergartens besonders erforderliche Wissen auf dem Gebiet der Kleinkindpädagogik (spezielle Berufskunde), der Kindergartenverwaltung, der Hygiene und ersten Hilfe sowie der für die Kindergartenführung in Betracht kommenden Rechtskunde zu vermitteln. Sie sind vom Land unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfes zu veranstalten. Kindergarten-Leiterinnenkurse können als Kurs mit zweiwöchiger Dauer oder, wenn dadurch dem Bedarf zweckmäßiger entsprochen werden kann, in zeitlich anders geteilter Weise mit einer solchen Gesamtdauer durchgeführt werden, dass ein dem zweiwöchigen Kurs gleichkommender Ausbildungserfolg erreicht wird.

(4) Zum Besuch eines Kindergarten-Leiterinnenkurses sind Personen zuzulassen, die die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 20 und eine Praxiszeit in der Dauer von mindestens einem Jahr an einem Kindergarten aufweisen.

(5) Über den erfolgten Besuch eines Kindergarten-Leiterinnenkurses ist der Teilnehmerin eine Bestätigung auszustellen.

(6) Für Fälle, in denen keine Kindergärtnerin zur Verfügung steht, welche einen Kindergarten-Leiterinnenkurs besucht hat, kann die Landesregierung über Antrag des Rechtsträgers des Kindergartens durch Bescheid zulassen, dass eine Kindergärtnerin, die im Übrigen die Voraussetzungen als Leiterin des Kindergartens aufweist, auf die Dauer von höchstens einem Jahr als provisorische Leiterin bestellt wird.

Dienstrechtliche Bestimmungen

§ 22

(1) Für Kindergärtnerinnen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gelten die jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Kindergärtnerinnen gebührt ein Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema ki, und zwar Leiterinnen und gruppenführenden

Kindergärtnerinnen nach der Entlohnungsgruppe ki 1 und sonstigen

Kindergärtnerinnen nach der Entlohnungsgruppe ki 2:

Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe

ki 1 ki 2

1 1.439,70 € 1.295,70 €

2 1.465,-- € 1.318,50 €

3 1.489,80 € 1.340,80 €

4 1.514,90 € 1.363,40 €

5 1.540,-- € 1.386,-- €

6 1.578,80 € 1.420,90 €

7 1.639,50 € 1.475,60 €

8 1.703,80 € 1.533,40 €

9 1.769,30 € 1.592,40 €

10 1.836,-- € 1.652,40 €

11 1.908,80 € 1.717,90 €

12 2.010,40 € 1.809,40 €

13 2.112,-- € 1.900,80 €

14 2.213,20 € 1.991,90 €

15 2.314,60 € 2.083,10 €

16 2.404,20 € 2.163,80 €

17 2.497,80 € 2.248,-- €

18 2.597,90 € 2.338,10 €

19 2.689,10 € 2.420,20 €

Für Leiterinnen und Kindergärtnerinnen ohne Reifeprüfung gilt § 78 Abs 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Vorrückung aus der 12. in die 13. Entlohnungsstufe von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht.

(3) Kindergärtnerinnen an heilpädagogischen Kindergärten gebührt jedenfalls ein Monatsentgelt nach der Entlohnungsgruppe ki 1 sowie eine Sonderzulage in der Höhe von 7 % der Entlohnungsgruppe ki 1 Entlohnungsstufe 5. Dasselbe gilt für Sonderkindergärtnerinnen für die Dauer ihrer Tätigkeit in Integrationsgruppen.

(4) Leiterinnen von Kindergärten gebührt eine Kindergartenleiterinnenzulage in folgender Höhe:

in Kindergärten in den Entlohnungsstufen

1 bis 10 11 bis 15 ab 16

mit einer Gruppe 43,10 € 45,50 € 49,20 €

mit zwei Gruppen 62,20 € 63,40 € 66,70 €

mit drei Gruppen 88,90 € 91,60 € 97,-- €

mit vier Gruppen 123,70 € 126,60 € 134,30 €

mit fünf und mehr Gruppen 132,-- € 136,70 € 146,60 €

(5) Die Kindergärtnerinnen werden unabhängig von der Entlohnungsgruppe gleich den Angehörigen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 gemäß § 74 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der für sonstige Bedienstete der Gemeinde geltenden Fassung in die Gebührenstufen 1 bzw 2a eingereiht.

(6) Der Erholungsurlaub der für den Kinderdienst in Betracht kommenden Personen ist grundsätzlich während der Kindergartenferien und der sonst betriebsfreien Tage zu konsumieren und umfasst

(7) Bei Öffnung des Kindergartens während der Weihnachts- und Osterferien ist den davon betroffenen Kindergärtnerinnen ein angemessener Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.

Vorbereitungszeit, Freistellung für

Kindergartenleiterinnen, Fortbildung

§ 23

(1) Gruppenführenden Kindergärtnerinnen gebühren zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, für Elterngespräche und zur Besorgung der Verwaltungsaufgaben wöchentlich sechs Stunden, die vom Kinderdienst frei bleiben. Das gleiche Ausmaß gebührt zusätzlichen Sonderkindergärtnerinnen in Integrationsgruppen zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Gesprächsführung; bei nur teilweiser Tätigkeit in Integrationsgruppen gebührt die vom Kinderdienst frei bleibende Zeit aliquot. Sonstigen Kindergärtnerinnen gebühren zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, zur Gesprächsführung sowie für Elterngespräche wöchentlich zwei Stunden, die vom Kinderdienst frei bleiben. Bei einem Beschäftigungsausmaß von unter 80 % verringert sich das Ausmaß auf wöchentlich fünf Stunden, bei sonstigen Kindergärtnerinnen auf wöchentlich eine Stunde. Die Vorbereitung hat schriftlich zu erfolgen. Mindestens die Hälfte der vom Kinderdienst frei bleibenden Zeit ist im Kindergarten zuzubringen.

(2) Kindergartenleiterinnen in Kindergärten mit bis zu fünf Gruppen gebührt zusätzlich zu der nach Abs 1 vom Kinderdienst frei bleibenden Zeit eine Freistellung von wöchentlich

(3) Die Kindergärtnerinnen haben um ihre berufliche Fortbildung bemüht zu sein. Den Kindergartenleiterinnen, den gruppenführenden Kindergärtnerinnen und den übrigen Kindergärtnerinnen ist der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Je Kindergartenjahr besteht für diese Zwecke Anspruch auf eine Freistellung im Ausmaß von drei Arbeitstagen bzw 24 Arbeitsstunden pro Person. Als Fortbildungsveranstaltungen gelten dabei geeignete Veranstaltungen des Landes bzw von der Landesregierung als solche anerkannte Veranstaltungen.

Mitwirkung der Eltern und anderen

Erziehungsberechtigten

§ 24

(1) In jedem Kindergarten hat die Leiterin bis spätestens acht Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag im Kindergarten anzukündigen.

(2) Wenn sich die Stimmenmehrheit der anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen; dabei ist je Kind der anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten), das den Kindergarten besucht, eine Stimme zu rechnen. Die Eltern (Erziehungsberechtigen) wählen aus ihrer Mitte für je angefangene 20 Kinder einen, mindestens aber drei Vertreter in den Elternbeirat. Für jedes Beiratsmitglied kann auch ein Stellvertreter gewählt werden.

(3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Zu den Sitzungen sind ein Vertreter des Kindergartenrechtsträgers, die Kindergartenleiterin, die Kindergärtnerinnen und die sonstigen Betreuungspersonen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Der Elternbeirat kann insbesondere in folgenden Angelegenheiten Empfehlungen an den Kindergartenrechtsträger und an die Kindergartenleitung beschließen:

(6) Der Elternbeirat ist vom Kindergartenrechtsträger und von der Kindergartenleitung vor wichtigen Entscheidungen, vor allem in den unter Abs 5 angeführten Angelegenheiten, schriftlich zu informieren.

(7) Eltern (Erziehungsberechtigte) können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden Kindergärtnerin als Miterzieher (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden. Dem Miterzieher ist nachweislich eine schriftliche Information über seine Aufsichtspflicht im Sinn des § 12 Abs 2 zur Kenntnis zu bringen.

Aufsicht

§ 25

(1) Der Betrieb der Kindergärten unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Kindergärten und ihr Betrieb einschließlich den Betreuungspersonen den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entspricht. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Rechtsträger von Kindergärten und die Betreuungspersonen haben - bei öffentlichen Kindergärten unbeschadet weitergehender Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 - den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den dem Kindergarten gewidmeten Räumen, den Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen, die notwendigen Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Aufsicht über die Kindergärten hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Sie haben die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen aufzuweisen.

(4) Den Aufsichtspersonen obliegt insbesondere:

2. Unterabschnitt

Bestimmungen über öffentliche Kindergärten

Errichtung und Betrieb

§ 26

(1) Die Gemeinde soll einen öffentlichen Kindergarten als Jahreskindergarten errichten und betreiben oder für die Errichtung und den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Privatkindergartens sorgen, wenn dafür ein Bedarf gegeben ist.

(2) Ein Bedarf für die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens kann dann als gegeben angenommen werden, wenn im Umkreis eines den Kindern zumutbaren Weges eine voraussichtlich ständige Anzahl von wenigstens 25 Kindern für den Besuch des Kindergartens gesichert erscheint. Für heilpädagogische Kindergärten gilt ein Bedarf bereits bei einer Anzahl von wenigstens 12, bei heilpädagogischen Kindergärten für blinde, mehrfach oder schwerstbehinderte Kinder aber von wenigstens 8 Kindern als gegeben.

(3) Die Errichtung und der Betrieb öffentlicher Kindergärten fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(4) Die Gemeinde hat die Errichtung und den Betrieb sowie die Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens der Landesregierung anzuzeigen.

Kindergartenplatz für behinderte Kinder

§ 27

Zur Förderung der sozialen Integration behinderter Kinder sollen die Gemeinden soweit notwendig für jedes behinderte Kind einen Kindergartenplatz innerhalb oder außerhalb ihres Gemeindegebietes zur Verfügung stellen.

Örtliche Lage, Beschaffenheit der

Liegenschaften und Räume sowie deren Einrichtung

§ 28

(1) Kindergärten sollen so gelegen sein, dass die für ihren Besuch in Betracht kommenden Kinder auf einem ihnen zumutbaren Weg hingelangen können.

(2) Gebäude, sonstige Liegenschaftsteile und Räume, die für Zwecke eines Kindergartens verwendet werden sollen, haben in ihrer örtlichen Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Integration behinderter Kinder und Hygiene zu entsprechen.

(3) In jedem Kindergarten sind die der Anzahl seiner Gruppen entsprechenden Räume und Nebenräume einzurichten. Jeder Kindergarten ist mit einem Spielplatz auszustatten.

(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Pädagogik und der Hygiene durch Verordnung Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Kindergärten zu erlassen. Diese Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Lage und Anlage des Gebäudes und der Räume, der sonstigen Liegenschaftsteile, des Spielplatzes einschließlich dessen Bepflanzung sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.

(5) Von den nach den vorstehenden Absätzen geltenden Voraussetzungen können mit Bescheid der Landesregierung Ausnahmen bewilligt werden, wenn in einer Gemeinde ein dringender Bedarf nach Kindergartenplätzen nicht anders zu befriedigen ist. Im Bescheid sind die notwendigen Auflagen, insbesondere zur Beschränkung der Kinderzahl, festzulegen. Die Ausnahmebewilligung ist mit längstens zwei Jahren zu befristen. Eine Verlängerung dieser Frist kann ausnahmsweise bei dringendem Bedarf jeweils auf die Dauer höchstens eines weiteren Jahres erfolgen.

(6) Jeder Kindergarten hat über Spielgaben, Bildungsmittel und Arbeitsbehelfe zu verfügen, die für die Durchführung eines dem jeweiligen Stand der pädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Kindergartenbetriebes notwendig sind. In öffentlichen Kindergärten und in öffentlich zugänglichen Privatkindergärten ist in jedem Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz) anzubringen.

Widmung von Liegenschaften und Räumen

§ 29

(1) Liegenschaften und Räume, die Zwecken eines öffentlichen Kindergartens gewidmet sind, dürfen, von Katastrophenfällen abgesehen, einer Verwendung oder Mitverwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn durch diese Verwendung der Betrieb des Kindergartens, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Keine Zweckentfremdung stellt die Benützung durch kindergarten- oder hortähnliche Einrichtungen in der betriebsfreien Zeit dar.

(2) Die Haltung von Tieren mit Ausnahme von Fischen ist auf den Liegenschaften und in den Räumen des Kindergartens nicht zulässig.

Kindergartenjahr

§ 30

(1) Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres. An jenen Tagen, die nach § 2 Abs 4 lit a (Sonn- und Feiertage), b und e (Weihnachts- und Osterferien) des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995 schulfrei sind, ist der öffentliche Kindergarten grundsätzlich geschlossen zu halten. Bei hohem Bedarf (zB wegen Berufstätigkeit der Eltern) kann die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) aber nach freiem Ermessen beschließen, den Kindergarten während der Weihnachts- und Osterferien ganz oder teilweise offen zu halten. Der 24. September gilt nicht als Feiertag. Der Gemeinde ist es freigestellt, auch an sonstigen, nach § 2 Abs 4 des genannten Gesetzes schulfrei erklärten Tagen sowie in der Zeit von ihr festgelegter Kindergartenferien den Kindergarten geschlossen zu halten.

(2) Bei Festlegung von Kindergartenferien ist auf die örtlichen Verhältnisse in Bezug auf den Besuch des Kindergartens sowie auf den dem Kindergartenpersonal zustehenden Urlaub und sonstige wichtige Gründe, die eine Schließung des Kindergartens erforderlich machen, Bedacht zu nehmen.

(3) Bei ganzjähriger Öffnung sollen die Kinder zumindest fünf Wochen Ferien außerhalb des Kindergartens verbringen.

Besuchszeiten und betriebsfreie Zeit

§ 31

Die täglichen Zeiten, in denen der Kindergarten zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, und die betriebsfreie Zeit hat die Gemeinde festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machen. Dabei sind zu berücksichtigen:

Aufnahmebedingungen und Ausschließungsgründe

§ 32

(1) Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten haben die Kinder für den Besuch des Kindergartens bei dessen Leitung anzumelden.

(2) Die Gemeinde ist zur Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten nur verpflichtet, soweit dies die räumlichen sowie unter Bedachtnahme auf § 17 die organisatorischen Möglichkeiten des Kindergartens zulassen.

(3) Können nicht alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder aufgenommen werden, soll der Aufnahme nachstehende Reihenfolge zugrunde gelegt werden:

(4) Kinder, bei denen aus schwer wiegenden Gründen durch den Besuch des Kindergartens eine Schädigung der anderen Kinder oder des Kindergartenbetriebes zu befürchten ist, können von der Aufnahme in den Kindergarten oder vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist eine psychologische Stellungnahme der Familien- und Erziehungsberatung des Amtes der Landesregierung einzuholen. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Kindes in einen heilpädagogischen Kindergarten oder für die besondere Betreuung und Förderung eines behinderten Kindes gemäß § 15 Abs 3 in einem allgemeinen Kindergarten. Vom weiteren Besuch des Kindergartens kann ein Kind auch ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten eine ordnungsgemäße Übergabe und Abholung des Kindes wiederholt unterlassen oder wenn das Kind ohne hinreichenden Grund länger als zwei Wochen oder wiederholt dem Kindergarten fernbleibt.

(5) Die Gemeinde hat vor ihrer Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss die Leiterin des Kindergartens anzuhören. Im Fall des Abs 3 ist von der Kindergartenleiterin ein Reihungsvorschlag einzuholen.

(6) Im Übrigen kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über öffentliche Kindergärten für den Betrieb des Kindergartens, die Aufnahme von Kindern in diesen und den Ausschluss von Kindern aus dem Kindergarten in einer Kindergartenordnung nähere Bestimmungen treffen. Die Kindergartenordnung ist den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch des Kindergartens zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, sich gemäß der Kindergartenordnung zu verhalten.

Beiträge der Eltern und anderen

Erziehungsberechtigten

§ 33

Die Gemeinde hat für den Besuch des Kindergartens von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten einen Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) unter Berücksichtigung der der Gemeinde für die Erhaltung und den Betrieb des Kindergartens erwachsenden Kosten durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen. Dabei können unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen auch Ermäßigungen und Befreiungen vorgesehen werden. Für die zusätzliche Betreuung in Integrationsgruppen ist ein zusätzlicher Beitrag festzusetzen, der bei ganztägiger Betreuung mit bis zu 50 % des im Einzelfall zustehenden Pflegegeldes zu berechnen ist. Ein zusätzlicher Beitrag ist auch für den Besuch des Kindergartens während verlängerter Öffnungszeiten oder der Weihnachts- oder Osterferien festzusetzen.

Stilllegung und Auflassung

öffentlicher Kindergärten

§ 34

(1) Wenn unter Bedachtnahme auf § 26 Abs 2 oder aus sonstigen wichtigen Gründen vorübergehend die Voraussetzungen für den Bestand eines öffentlichen Kindergartens nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde den Kindergarten stilllegen.

(2) Sind unter Bedachtnahme auf § 26 Abs 2 die Voraussetzungen für den Bestand eines öffentlichen Kindergartens voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben, kann die Gemeinde den Kindergarten auflassen.

(3) Die Gemeinde hat die Stilllegung und Auflassung eines öffentlichen Kindergartens der Landesregierung anzuzeigen.

3. Unterabschnitt

Bestimmungen über Privatkindergärten

Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes

§ 35

Die Errichtung und der Betrieb von Privatkindergärten ist bei Erfüllung der Bestimmungen über die Rechtsträger von Kindergärten (§ 36), die Liegenschaften, Räume und Einrichtung des Kindergartens (§ 37) sowie die Kindergartenleiterin und anderen Betreuungspersonen (§ 38) zulässig.

Rechtsträger von Privatkindergärten

§ 36

(1) Einen Privatkindergarten zu errichten und zu betreiben, sind berechtigt:

(2) Angehörige eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstige Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie juristische Personen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen. Abs 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aufgabe des Rechtsträgers eines Privatkindergartens ist die finanzielle, personelle, räumliche und organisatorische Vorsorge für den Betrieb des Kindergartens.

(4) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation des Kindergartens sowie die Stilllegung oder Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat sich der Einflussnahme auf die der Kindergartenleiterin und den Kindergärtnerinnen zukommenden pädagogischen Aufgaben zu enthalten.

Liegenschaften, Räume und Einrichtung

§ 37

(1) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat über Liegenschaften, Räume und Einrichtungen zu verfügen, die unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 28 und der danach erlassenen Richtlinien dem Zweck und der Organisation des Privatkindergartens sowie den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration behinderter Kinder und der Hygiene entsprechen.

(2) § 29 ist auch auf Privatkindergärten anzuwenden.

Kindergartenleiterin und andere Betreuungspersonen

§ 38

(1) Für die pädagogische und administrative Leitung des Privatkindergartens ist eine Leiterin anzustellen, die die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates im Sinn des § 36 Abs 2 besitzt sowie die fachliche Befähigung gemäß den §§ 20 und 21 und die persönliche Eignung als Kindergärtnerin, insbesondere in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht, aufweist. Das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit besteht nicht, soweit staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen.

(2) Rechtsträger eines Privatkindergartens, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen, können die Leitung des Kindergartens auch selbst ausüben.

(3) Der Kindergartenleiterin obliegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes des Privatkindergartens. Sie ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 25) erteilten Aufträge der Landesregierung gebunden.

(4) Die im Kindergarten beschäftigten Kindergärtnerinnen haben die Voraussetzungen gemäß Abs 1 zu erfüllen, die fachlichen Anstellungserfordernisse ergeben sich aber ausschließlich aus § 20. Für Helferinnen gelten die gleichen Voraussetzungen ohne besonderes fachliches Anstellungserfordernis.

(5) Die Anstellung der Kindergartenleiterin und der Kindergärtnerinnen sowie jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in deren Person ist vom Rechtsträger des Privatkindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verwendung der Leiterin oder der Kindergärtnerinnen innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs 1 und 4 nicht erfüllt sind oder später wegfallen oder wenn die Leiterin die ihr nach Abs 3 obliegenden Aufgaben nicht erfüllt.

(6) Abs 5 gilt sinngemäß auch für den Rechtsträger des Privatkindergartens, wenn er selbst die Leitung ausübt (Abs 2).

(7) Die Landesregierung kann vom Erfordernis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abs 1 und 4) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an Kindergärtnerinnen mit solcher Staatsbürgerschaft bzw Staatsangehörigkeit besteht oder die Verwendung der Kindergärtnerin sonst im Interesse des Privatkindergartens gelegen ist.

Anzeige und Untersagung der Errichtung und Erweiterung

§ 39

(1) Die Errichtung eines Privatkindergartens ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände (Kinderzahl, Besuchszeiten udgl) anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 36 Abs 1 oder 2, 37 Abs 1 und 38 Abs 1, 2 oder 4 anzuschließen.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Privatkindergartens binnen zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt werden. Wird die Errichtung des Privatkindergartens innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.

(3) Für die Erweiterung eines Privatkindergartens finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Erlöschen und Entzug des Rechtes

zum Betrieb eines Privatkindergartens

§ 40

(1) Das Recht zum Betrieb eines Privatkindergartens erlischt:

(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Kindergarten bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmen. Sie haben die Weiterführung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Werden nach der Eröffnung des Kindergartens die Voraussetzungen gemäß den §§ 37 Abs 1 oder 38 Abs 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens zu entziehen. Wenn aus gesundheitlichen oder anderen schwer wiegenden Gründen für die Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens ohne Setzung einer Frist zu entziehen.

Bezeichnung der Privatkindergärten

§ 41

Jeder Privatkindergarten hat eine Bezeichnung zu führen, aus der sein Rechtsträger erkennbar ist und die, auch wenn der Kindergarten wie ein öffentlicher Kindergarten allgemein zugänglich ist, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einem öffentlichen Kindergarten ausschließt.

4. Unterabschnitt

Förderung der Kindergärten

Förderung des Landes; Voraussetzungen

§ 42

(1) Auf Antrag des Rechtsträgers sind diesem vom Land Förderungsmittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn

(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln ist ausgeschlossen, wenn vom Rechtsträger für den Besuch des Kindergartens von den Erziehungsberechtigten für die Kinder nicht Beiträge (§ 33) zumindest in der Höhe eingehoben werden, die durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Kostenentwicklung festzusetzen ist.

(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn

(4) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 2 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers des Privatkindergartens der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates), bei heilpädagogischen Kindergärten, für deren Betrieb der Bedarf nicht ganz oder überwiegend durch Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde gegeben ist, aber der Landesregierung durch Bescheid.

Höhe und Auszahlung der Förderungsmittel

§ 43

(1) Als Förderung des Landes gebühren in Prozenten des Personalaufwandes für eine Kindergärtnerin:

(2) Als Personalaufwand im Sinn des Abs 1 gilt der einer Gemeinde erwachsende Personalaufwand für eine nicht verheiratete kinderlose Vertragskindergärtnerin im 10. Dienstjahr. Im Fall von teilbeschäftigten Betreuungspersonen gebühren die Förderungsmittel nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Zum Beschäftigungsausmaß zählen dabei der Kinderdienst und die notwendigen Vorbereitungszeiten.

(3) Für die im Abs 1 angeführten Kinderzahlen ist für jedes Kalenderjahr der Stand am 15. Oktober des Vorjahres maßgebend. Bei der Berechnung der Förderungsmittel für allgemeine Kindergärten sind Kinder gemäß § 15 Abs 2 und 3 doppelt zu zählen. Für Kindergärten und Gruppen einschließlich Integrationsgruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, ihren Betrieb aufnehmen bzw eingerichtet werden, ist die Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kindergartens bzw der Einrichtung der Gruppe maßgebend. Bei Saisonkindergärten ist die Kinderzahl bei der Eröffnung des Kindergartens maßgebend.

(4) In den im Abs 3 dritter Satz geregelten Fällen sowie bei Stilllegung oder Auflassung (Schließung) des Kindergartens oder Einstellung von Gruppen einschließlich Integrationsgruppen während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate. Zuviel geleistete Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen.

(5) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(6) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. Juli, bei Saisonkindergärten für die Monate des Betriebes in einem einzigen Betrag zum 1. Juli, bei Kindergärten oder Gruppen, die während des Jahres in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, für die Monate des Betriebes in einem einzigen Betrag bis spätestens acht Wochen nach der Inbetriebnahme bzw Einrichtung.

(7) Bei Kindergartenversuchen oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergärtnerin können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger des Kindergartens über die vorstehenden Subventionsregelungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Kindergartenversuchen oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger des Kindergartens vermieden werden.

Förderung der Gemeinden

§ 44

(1) Gemeinden, in denen ein gemäß den §§ 42 und 43 geförderter Privatkindergarten betrieben wird, haben dem Rechtsträger des Privatkindergartens eine Förderung in der Höhe der vom Land gewährten Förderung zu leisten.

(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 43 Abs 6.

(3) Bei privaten heilpädagogischen Kindergärten, bei denen die Landesregierung zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 42 Abs 4 zuständig ist, sowie bei Integrationsgruppen in Privatkindergärten gilt abweichend von Abs 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder den heilpädagogischen Kindergarten bzw die Integrationsgruppe im Privatkindergarten besuchen. Der für diese Feststellung maßgebende Stichtag richtet sich nach § 43 Abs 3. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.

Besuchskindergärten

§ 45

Die Rechtsträger öffentlicher Kindergärten und geförderter Privatkindergärten sind je nach den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen verpflichtet, diese Kindergärten zum Zweck der praktischen Ausbildung von Kindergärtnerinnen-Schülerinnen bei Bedarf als Besuchskindergärten zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt

Horte

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 46

(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Hortwesens im Land Salzburg mit Ausnahme des Dienstrechtes der Erzieher an Horten sowie der Angelegenheiten der öffentlichen Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(2) Hort im Sinn dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der mehr als sechs schulpflichtige Kinder tagsüber außerhalb des Schulunterrichtes beaufsichtigt, erzogen und betreut werden. Nicht als Hort gelten Vorsorgen der elterlichen Nachbarschaftshilfe, solche Einrichtungen, in denen die Mehrzahl der betreuten Kinder noch nicht schulpflichtig ist oder sich nicht nur tagsüber aufhält, sondern auch nächtigt, sowie unter den 1. Abschnitt fallende Schulkindgruppen.

Aufgabe des Hortes

§ 47

(1) Aufgabe des Hortes ist es, die Erziehung der Kinder durch die Familie und die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Den Kindern ist die erzieherische Wirkung einer Gemeinschaft zu bieten; die Kinder sind zur Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere der mit dem Schulbesuch verbundenen, und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten; die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder ist in angemessener Weise zu fördern. Dabei ist zur sittlichen, religiösen und sozialen Bildung der Kinder beizutragen.

(2) Dem Hort obliegt bei Erfüllung seiner Aufgaben auch die Pflicht zur Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Einlass der Kinder in die dem Hort gewidmeten Liegenschaften; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Hort gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut eines Erziehers (§ 53) stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.

(3) Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten und den Lehrern der Kinder zusammenzuarbeiten.

(4) Der Besuch des Hortes ist freiwillig.

Hortarten

§ 48

Die Horte unterteilen sich unabhängig von der Rechtsträgerschaft nach der Art der Erziehung und Betreuung der Kinder im Hinblick auf ihre Entwicklung in allgemeine Horte und heilpädagogische Horte.

Heilpädagogische Horte

§ 49

Heilpädagogische Horte sind für die Beaufsichtigung, Erziehung und Betreuung physisch und psychisch behinderter schulpflichtiger Kinder außerhalb des Schulunterrichtes bestimmt und haben die im § 47 beschriebene Aufgabe unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Behinderung nach erprobten Methoden der Heilpädagogik zu erfüllen.

Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes

§ 50

Die Errichtung und der Betrieb von Horten ist bei Erfüllung der Bestimmungen über die Rechtsträger von Horten (§ 51), die Liegenschaften, Räume und Einrichtung des Hortes (§ 52) sowie den Hortleiter und die Erzieher (§ 53) zulässig.

Rechtsträger von Horten

§ 51

(1) Einen Hort zu errichten, sind berechtigt:

(2) Angehörige eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstige Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie juristische Personen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen. Abs 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aufgabe des Rechtsträgers eines Hortes ist die finanzielle, personelle, räumliche und organisatorische Vorsorge für den Betrieb des Hortes.

(4) Der Rechtsträger eines Hortes hat jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation des Hortes sowie die Stilllegung oder Auflassung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Rechtsträger des Hortes hat sich der Einflussnahme auf die dem Hortleiter und den Erziehern zukommenden pädagogischen Aufgaben zu enthalten.

Örtliche Lage, Beschaffenheit der Liegenschaften

und Räume sowie deren Einrichtung

§ 52

(1) Horte sollen so gelegen sein, dass die für ihren Besuch in Betracht kommenden Kinder auf einem ihnen zumutbaren Weg hingelangen können.

(2) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke eines Hortes verwendet werden sollen, haben in ihrer örtlichen Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Integration behinderter Kinder und Hygiene zu entsprechen.

(3) In jedem Hort sind die der Anzahl seiner Gruppen entsprechenden Räume und Nebenräume einzurichten. Jeder Hort ist mit einem geeigneten Spiel- oder Sportplatz auszustatten.

(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Pädagogik, Integration behinderter Kinder und der Hygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Horten durch Verordnung erlassen. Diese Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Lage und Anlage des Gebäudes und der Räume, der sonstigen Liegenschaften, des Spiel- oder Sportplatzes sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.

(5) Jeder Hort hat Bildungsmittel, Arbeitsbehelfe, Spielgaben, Rhythmik- und Gymnastikbehelfe aufzuweisen, die für die Durchführung eines dem jeweiligen Stand der pädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Hortbetriebes notwendig sind. In von Gebietskörperschaften geführten Horten ist in jedem Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz) anzubringen.

(6) Der Rechtsträger des Hortes hat nachzuweisen, dass er über Liegenschaften, Räume und Einrichtungen verfügt, die unter Zugrundelegung der Abs 1 bis 5 und der nach Abs 4 erlassenen Richtlinien dem Zweck und der Organisation des Hortes sowie den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration behinderter Kinder und Hygiene entsprechen.

Hortleiter und Erzieher

§ 53

(1) Für die pädagogische und administrative Leitung des Hortes ist ein Leiter anzustellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines Staates im Sinn des § 51 Abs 2 ist sowie die Befähigung zur Leitung, die fachliche Befähigung gemäß § 54 und die persönliche Eignung als Erzieher, insbesondere in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht, aufweist. Das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit besteht nicht, soweit staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen.

(2) Rechtsträger eines Hortes, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen, können die Leitung des Hortes auch selbst ausüben.

(3) Dem Hortleiter obliegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes des Hortes. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 62) erteilten Aufträge der Landesregierung gebunden.

(4) Für jede Gruppe des Hortes (§ 55) ist ein Erzieher anzustellen, der die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt. Der Hortleiter sowie bei Erfüllung der Voraussetzungen auch der Rechtsträger des Hortes können selbst eine Gruppe führen.

(5) Die Anstellung des Leiters und der Erzieher sowie jede nach den Bestimmungen dieses Abschnittes maßgebliche Veränderung in deren Person ist vom Rechtsträger des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verwendung des Leiters oder der Erzieher innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 4 nicht erfüllt sind oder später wegfallen oder wenn der Leiter die ihm nach Abs 3 obliegenden Aufgaben nicht erfüllt.

(6) Abs 5 gilt sinngemäß auch für den Rechtsträger des Hortes, wenn er selbst die Leitung ausübt (Abs 2).

(7) Die Landesregierung kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abs 1 und 4) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an Erziehern mit solcher Staatsbürgerschaft bzw Staatsangehörigkeit besteht oder die Verwendung des Erziehers sonst im Interesse des Hortes gelegen ist.

Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher

§ 54

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieher an Horten ist die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen:

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieher an heilpädagogischen Horten ist die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sondererzieher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

(3) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, die die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:

(4) Für den Nachweis der in den Abs 1 bis 3 angeführten Anstellungserfordernisse gilt § 20 Abs 3 und 4 sinngemäß.

(5) Für den Besitz ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und dessen Überprüfung gilt § 20 Abs 4 sinngemäß.

Gruppen

§ 55

(1) Die Horte sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft, Schule udgl) jeweils nicht mehr als 25 Kinder zusammengefasst werden sollen.

(2) In der Gruppe eines heilpädagogischen Hortes sollen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Behinderung nicht mehr als 12 Kinder zusammengefasst werden. In einer Gruppe mit blinden, mehrfach- oder schwerstbehinderten Kindern oder mit Kindern verschiedener Behinderung soll die Zahl der Kinder acht nicht übersteigen.

Besuchszeiten und betriebsfreie Zeiten

§ 56

Die täglichen Zeiten, in denen der Hort zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, und die betriebsfreie Zeit hat der Rechtsträger des Hortes festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machen. Dabei sind zu berücksichtigen:

Widmung von Liegenschaften und Räumen

§ 57

Liegenschaften und Räume, die Zwecken eines Hortes gewidmet sind, dürfen, von Katastrophenfällen abgesehen, einer Verwendung oder Mitverwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn durch diese Verwendung der Betrieb des Hortes, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Keine Zweckentfremdung stellt die Benützung durch kindergarten- oder hortähnliche Einrichtungen in der betriebsfreien Zeit dar.

Elternpflichten

§ 58

Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen und sie zum regelmäßigen Hortbesuch anzuhalten.

Anzeige und Untersagung der Errichtung

§ 59

(1) Die Errichtung eines Hortes ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände (Kinderzahl, Besuchszeiten udgl) anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 51 Abs 1 und 2, 52 und 53 Abs 1, 2 und 4 anzuschließen. Spätestens gleichzeitig mit der Anzeige ist die Gemeinde des beabsichtigten Standortes vom Vorhaben zu verständigen.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Hortes binnen zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt werden. Wird die Errichtung des Hortes innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.

(3) Für die Erweiterung eines Hortes finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Erlöschen und Entzug des Rechtes

zum Betrieb eines Hortes

§ 60

(1) Das Recht zum Betrieb eines Hortes erlischt:

(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Hort jedoch bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmen. Sie haben die Weiterführung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Werden nach der Eröffnung des Hortes die Voraussetzungen gemäß den §§ 52 und 53 Abs 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes zu entziehen. Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes ohne Setzung einer Frist zu entziehen.

Hospitieren

§ 61

(1) Von Gebietskörperschaften geführte Horte sind einzelnen Schülern oder Schülergruppen von Bildungsanstalten für Horterzieher bei Bedarf zum Zweck des Hospitierens zur Verfügung zu stellen, soweit dies ohne Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Hortes möglich ist.

(2) Das Hospitieren von Schülern anderer Schularten oder von anderen Personen sowie die Beobachtung und die Durchführung von Erhebungen in Horten sind nur im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Hortes und der Aufsichtsbehörde zulässig.

Aufsicht

§ 62

(1) Der Betrieb der Horte unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Horte und ihr Betrieb einschließlich dem Leiter und den Erziehern den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entspricht. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Rechtsträger und die Betreuungspersonen haben - bei Horten der Gemeinden unbeschadet weitergehender Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 - den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den dem Hort gewidmeten Räumen, den Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen, die notwendigen Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Aufsicht über die Horte hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Sie haben die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieher aufzuweisen.

(4) Den Aufsichtspersonen obliegt insbesondere:

Hortähnliche Einrichtungen

§ 63

Die Landesregierung kann bei hortähnlichen Einrichtungen, die keine Schulen, Schülerheime, Kindergärten oder Kinderbetreuungseinrichtungen sind, den Weiterbetrieb untersagen, wenn nach der Art der Einrichtung, insbesondere den angewandten Erziehungsmethoden oder wegen der mangelnden Eignung der mit der Führung der Einrichtung oder der Beaufsichtigung der Kinder befassten Personen für die Kinder eine Schädigung in den im § 47 Abs 1 angesprochenen Gesichtspunkten zu befürchten ist.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verwaltungsabgabenbefreiung

§ 64

Für die im Zusammenhang mit einer Förderung nach diesem Gesetz stehenden Amtshandlungen besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

Strafbestimmungen

§ 65

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen zu bestrafen ist, wer

In- und Außerkrafttreten

§ 66

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

Übergangsbestimmungen

§ 67

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der im § 66 Abs 2 genannten Gesetze rechtmäßig betriebene Kindertagesbetreuungen (Tageseltern, Kinderbetreuungseinrichtungen), Kindergärten und Horte gelten als zulässige Kindertagesbetreuungen, Kindergärten bzw Horte im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Auf die Dauer vorübergehenden Personalmangels an Kindergärtnerinnen kann die Landesregierung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall über Antrag des Rechtsträgers des Kindergartens durch Bescheid befristet zulassen, dass für eine Gruppe im Kindergarten an Stelle einer Kindergärtnerin eine Helferin verwendet wird. In diesem Fall tritt die Helferin auch in Bezug auf § 43 Abs 1 an die Stelle einer Kindergärtnerin.

(3) Die Bestimmungen des § 54 sind auch auf die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen (Abs 1, Abs 3 lit a) bzw von Sonderschulen (Abs 2, Abs 3 lit b) bestimmt sind, anzuwenden.

(4) Für die Abrechnung der Förderungen und Subventionen für die Zeit bis einschließlich 31. März 2002 sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(5) Für Kinder, die am 1. April 2002 bereits in einer betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden, ist bis 31. August 2002 keine Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde gemäß § 9 Abs 7 erforderlich.

(6) Die Berechnung des 2. Teilbetrages der vorläufigen Förderung (§ 9 Abs 8 Z 1 und 2) hat im Jahr 2002 zu erfolgen:

(7) Für private Kinderbetreuungseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und besondere pädagogische Modelle (Sonderformen der pädagogischen Konzepte) der Betreuung von Kindern in alterserweiterten Gruppen anbieten, können bis 31. Dezember 2006 nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Landes und der Gemeinde zusätzliche Förderungsmittel gewährt werden. Der Förderungsanteil der Gemeinde setzt das Einvernehmen von Land und Gemeinde über die Förderung voraus.

(8) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 20 Abs 1 wird auch durch folgende Prüfungen erfüllt:

(9) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 54 Abs 1 und 2 wird auch durch die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen erfüllt:

(10) Für Kindergärtnerinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg gelten als Ansätze der eigenen Verwendungsgruppe Ki 1 in den Gehaltstufen 1 bis 10 die um 18 % erhöhten Gehaltsstufen 1 bis 10 der Verwendungsgruppe L 3 und in den Gehaltsstufen 11 bis 17 die Gehaltsstufen 11 bis 17 der Verwendungsgruppe L 2b 1 gemäß § 55 Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Magistratsbeamte der Stadt Salzburg jeweils geltenden Fassung. Die Gehaltsansätze der eigenen Verwendungsgruppe Ki 2 betragen 90 % der Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe Ki 1. Solchen Leiterinnen von Kindergärten gebührt eine Kindergartenleiterinnenzulage in Höhe der Dienstzulage für Leiter in der Verwendungsgruppe L 3 gemäß § 57 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956.

Griessner

Schausberger