# Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. April 2002 betreffend die Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle durch Reihenuntersuchungen (Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 23 Abs 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl Nr 127/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Personenkreis

§ 1

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personen mit Wohnsitz (§ 1 Abs 6 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001) im Land Salzburg Reihenuntersuchungen angeordnet:

(2) Die von Abs 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Stellen in den im § 3 bestimmten Zeiträumen der Reihenuntersuchung zu unterziehen.

(3) Die Verpflichtung, die Untersuchung vornehmen zu lassen, besteht nicht, wenn der zu einem allgemeinen Termin Vorgeladene vorweist:

Untersuchungsstellen

§ 2

Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:

Untersuchungszeitraum

§ 3

Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:

Untersuchung

§ 4

Die Reihenuntersuchung hat bei Personen nach vollendetem 14. Lebensjahr jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

Berichtspflicht

§ 5

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:

Verwaltungsübertretung

§ 6

Wer seiner Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Tuberkulosegesetz.

Inkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Burgstaller