# Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2002 über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998

Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2002 gebühren als monatlicher Bezug:

1. dem Präsidenten des Landtages 8.250,20 €

2. dem Zweiten Präsidenten des Landtages 6.375,20 €

3. dem Dritten Präsidenten des Landtages 5.625,20 €

4. einem Klubvorsitzenden im Landtag 7.125,20 €

5. einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 4

fällt 4.500,10 €

6. dem Landeshauptmann 14.625,40 €

7. einem Landeshauptmann-Stellvertreter 13.500,40 €

8. einem Landesrat 12.750,40 €

9. dem Direktor des Landesrechnungshofes 7.875,30 €

10. dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates

8.250,20 €

11. dem Vizepräsidenten des Landesschulrates 4.875,10 €

12. dem Bürgermeister der Stadt Salzburg 12.375,40 €

13. einem Bürgermeister-Stellvertreter der Stadt Salzburg

10.875,30 €

14. einem Stadtrat der Stadt Salzburg 9.750,30 €

15. einem Klubvorsitzenden im Gemeinderat der

Stadt Salzburg, der Mitglied des Stadtsenats ist

5.625,20 €

ansonsten 4.875,10 €

16. einem Mitglied des Stadtsenats, das nicht unter Z 15 fällt,

und einem Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinde-

rates der Stadt Salzburg 2.850,10 €

17. einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das

nicht unter Z 12 bis 16 fällt 2.100,10 €

18. einem Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes bei

einer Einwohnerzahl

von über 13.000 6.000,20 €

von 11.001 bis 13.000 5.775,20 €

von 9.001 bis 11.000 5.475,20 €

von 7.001 bis 9.000 5.100,10 €

von 5.001 bis 7.000 4.650,10 €

von 3.001 bis 5.000 4.125,20 €

von 2.001 bis 3.000 3.525,10 €

von 1.001 bis 2.000 2.850,10 €

bis 1.000 2.100,10 €

19. dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer 5.250,20 €

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger