# Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Anerkennung bestimmter Jagdprüfungen als gleichwertig

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Anerkennung bestimmter Jagdprüfungen als gleichwertig

Auf Grund des § 43 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anerkennung von Prüfungen

§ 1

Als Nachweis der jagdlichen Eignung gelten neben den im § 43 Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 genannten Prüfungen folgende erfolgreich abgelegte Jagdprüfungen:

In- und Außerkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juni 1997, LGBl Nr 50, über die Anerkennung bestimmter Jagdprüfungen als gleichwertig außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger