# Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung - CAV

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. August 2002 über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten sowie der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe

(Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung - CAV)

Auf Grund der §§ 29 Abs 2 und 37 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten, bei welchen chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden - einschließlich der Freisetzung als Abfall -, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden.

(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die im Sinn von § 3 des Chemikalien-Gesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997, als gefährlich einzustufen sind oder die sonst auf Grund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder auf Grund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern darstellen können.

(3) Krebserzeugende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe gemäß § 10 der Grenzwerteverordnung 2001.

(4) Arbeitsplatzgrenzwert ist jener Wert, der sich aus einer Berechnung der durchschnittlichen Konzentration der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers in Bezug auf einen gegebenen Zeitraum ergibt.

(5) Biologischer Grenzwert ist jener Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator.

Ermittlung der Beurteilung von Arbeitsstoffen,

Arbeitsplatzgrenzwert

§ 3

(1) Der Dienstgeber hat vor Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe eine Ermittlung und Bewertung von Risiken vorzunehmen. Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 4 BSG sind zu ermitteln und zu dokumentieren:

(2) Die Risikobewertung nach Abs 1 ist zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4 Abs 5 BSG in regelmäßigen Zeitabständen, längstens aber im Abstand von drei Jahren zu wiederholen.

(3) Die höchstzulässige Belastung mit gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen an einem Arbeitsplatz wird nach der Grenzwerteverordnung 2001 bestimmt.

Verbot von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen

und Ersatz von gefährlichen oder

krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 4

(1) Die Herstellung und Verarbeitung der im § 12 Abs 1 der Grenzwerteverordnung 2001 angeführten chemischen Arbeitsstoffe sowie ihre Verwendung bei der Arbeit sind verboten. Das Verbot gilt nicht:

(2) Gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

(3) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienststellenleiter nach Befassung

(5) Die erstmalige Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe ist bei Dienststellen des Landes der Kommission und bei Dienststellen der Gemeinden dem zuständigen Kontrollorgan mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

(6) Auf Verlangen der Kommission bzw des Kontrollorgans hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinn der Abs 2 oder 3 nicht möglich ist.

Besondere Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§ 5

(1) Bei der Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe hat der Dienstgeber auf der Grundlage der durchgeführten Risikobewertung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe gemäß § 12 Abs 1 der Grenzwertverordnung 2001 oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(3) Stehen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 6

(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.

(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.

(4) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Unbefugte zu Bereichen, in denen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die Unbefugte am Betreten dieser Bereiche hindern, und gut sichtbar zu kennzeichnen.

(5) Gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden

Verzeichnis der Bediensteten

§ 7

(1) Stehen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

(2) Das Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:

(3) Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(4) Der Dienstgeber muss unbeschadet der §§ 10 und 11 BSG jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Gesundheitsüberwachung

§ 8

(1) Auf Grund der vom Dienstgeber durchzuführenden Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe ist vom zuständigen Arbeitsmediziner festzulegen, für welche Dienstnehmer eine regelmäßige Kontrolle ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist und in welchen zeitlichen Abständen eine derartige Untersuchung stattzufinden hat.

(2) Eine regelmäßige medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Dienstnehmer am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen und

Anwendung der Grenzwerteverordnung 2001

§ 9

Die §§ 2 bis 20 sowie die Anhänge I bis IV der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001), BGBl II Nr 253/2001, sind im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

2. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 10

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten, bei welchen chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe von Dienstnehmern einschließlich den familieneigenen Dienstnehmern bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.

Schutz der Dienstnehmer

§ 11

Die §§ 2 bis 20 sowie die Anhänge I bis IV der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001), BGBl II Nr 253/2001, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 12

Diese Verordnung tritt mit 25. September 2002 in Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 13

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14.

Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn von Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger