# Berufsfreibetrags-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. August 2002 über die Höhe des Freibetrags für Aufwendungen auf Grund einer Berufstätigkeit (Berufsfreibetrags-Verordnung)

Auf Grund des § 8 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Höhe des Freibetrags

§ 1

Der Freibetrag für Aufwendungen, die dem Hilfe Suchenden auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, wird nach Ausmaß der Beschäftigung in folgender Höhe festgesetzt:

Ausmaß der Beschäftigung Freibetrag

in Prozenten des

Richtsatzes für den

Mitunterstützten ohne

Anspruch auf

Familienbeihilfe

bis zu 20 Wochenstunden 25 %

mehr als 20 Wochenstunden 50 %

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 25. September 2002 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger