# Klärschlamm-Bodenschutzverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. September 2002 zum Schutz des Bodens bei der Verwendung von Klärschlamm und klärschlammhältigen Materialien (Klärschlamm-Bodenschutzverordnung) StF: 85/2002

Auf Grund der §§ 10 Abs 2 und 3 und 11 des Bodenschutzgesetzes, LGBl Nr 80/2001, wird verordnet:

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Verwendung von Klärschlamm, Klärschlammmischungen oder Klärschlammkompost auf Böden so zu regeln, dass für Mensch, Tier und Vegetation schädliche Einflüsse auf Böden vermieden werden.

(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf alle Böden, auf die sich das Bodenschutzgesetz gemäß dessen §§ 1 und 2 bezieht. Auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 findet die Verordnung nur so weit Anwendung, soweit sie den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bezweckt.

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

Verwendungsverbot für Klärschlamm

und Klärschlammmischungen

§ 3

(1) Die Verwendung von Klärschlamm und Klärschlammmischungen auf Böden ist verboten.

(2) Dieses Verbot gilt nicht:

Verwendungsverbote für Klärschlammkompost

§ 4

Die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost ist verboten:

Zulässigkeit der Verwendung von Klärschlammkompost

§ 5

(1) Die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost ist auf landwirtschaftlichen Böden vorbehaltlich der Verbote gemäß § 4 Z 1 und 3 sowie der Zulässigkeit nach anderen Vorschriften nur zulässig, wenn es sich dabei um Qualitätsklärschlammkompost handelt und folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

(2) Auf anderen als landwirtschaftlichen Böden ist die Verwendung von unvermischtem oder beigemengtem Klärschlammkompost vorbehaltlich der Verbote gemäß § 4 Z 1 und 3 sowie der Zulässigkeit nach anderen Vorschriften nur zulässig, wenn dieser zumindest der Qualitätsklasse B im Sinn der Kompostverordnung entspricht. Eine Verwendung für den Landschaftsbau zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Bodenfunktionen darf überdies nur im dazu erforderlichen Umfang erfolgen.

Aufzeichnungen über Klärschlamm

§ 6

(1) Die Hersteller und Importeure von Klärschlamm haben fortlaufend Register zu führen, in denen Folgendes zu vermerken ist:

(2) Alle Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben innerhalb von drei Monaten nach Ende eines Kalenderjahres die Angaben gemäß Abs 1 für das abgelaufene Jahr der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die gemäß Abs 2 bekannt gegebenen Daten sind in das Materialregister des Landes Salzburg aufzunehmen und dienen mit als Grundlage für den zusammenfassenden Bericht an die Kommission der Europäischen Union entsprechend der Richtlinie des Rates 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.

Aufzeichnungen über Klärschlammkompost

§ 7

(1) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben fortlaufend Register zu führen, in denen Folgendes vermerkt wird:

(2) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben innerhalb von drei Monaten nach Ende eines Kalenderjahres die Angaben gemäß Abs 1 für das abgelaufene Jahr der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Hersteller und Importeure von Klärschlammkompost haben bei der Abgabe von Klärschlammkompost an den Abnahmeberechtigten eine Bestätigung darüber auszustellen, in der die Namen und Anschriften des Transporteurs und des Abnehmers, die übergebene Kompostmenge unter Angabe der Kompostausgangschargen, das Datum und die Bestätigung der Übernahme und bei der Aufbringung auf Böden die genaue Angabe der Flächen sowie deren Nutzung mit Aufbringungsmenge anzuführen sind. Eine Durchschrift davon ist vom Hersteller oder Importeur über einen Zeitraum von zehn Jahren, nach Grundstücken geordnet, aufzubewahren.

(4) Die gemäß Abs 2 bekannt gegebenen Daten sind in das Materialregister des Landes Salzburg aufzunehmen.

Inkrafttreten

§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 des Bodenschutzgesetzes über das vom Land zu führende Klärschlammregister in Kraft.

Umsetzungsklausel

§ 9

Die Verordnung dient, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser.

Informationsverfahrenshinweis

§ 10

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unter der Notifikationsnummer 2002/146/A notifiziert.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:

Burgstaller