# SAKRAF-Beirats-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. September 2002 über die Zusammensetzung des Beirates des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF-Beirats-Verordnung) StF: LGBl Nr 86/2002

Auf Grund des § 33 Abs 1 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes 2001- SAKRAF-Gesetz 2001, LGBl Nr 63, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Beiratsmitglieder

§ 1

(1) Der Beirat des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds besteht aus 29 Mitgliedern. Als solche gehören ihm an:

(2) Die Mitglieder gemäß Abs 1 Z 6 bis 28 sind von den darin genannten Stellen zu entsenden. Die in den Z 11, 12 und 13 genannten Rechtsträger haben bei der Entsendung des sie repräsentierenden Mitgliedes jeweils einvernehmlich vorzugehen. Ist die Entsendung von Mitgliedern erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt der Beirat bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.

(3) Jedes Mitglied kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme bei einer Sitzung eine andere geeignete Person zu seiner Vertretung bevollmächtigen.

In- und Außerkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. März 1997, LGBl Nr 31, über die Zusammensetzung des Beirates des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/1999 außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:

Burgstaller