# Berichtigung von Druckfehlern

Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23. September 2002 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, werden folgende Berichtigungen von Druckfehlern im Landesgesetzblatt kundgemacht:

3.1. Im § 15 Abs 1 hat es an Stelle "die Bestimmung des Eisenbahnenteignungsgesetzes" richtig "die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes" zu lauten.

3.2. Im § 33 Abs 1 lit c hat es an Stelle "an deren" richtig "an denen" zu lauten.

4. In der Wildökologischen Raumplanungsverordnung in der Fassung LGBl Nr 5/2002 hat § 6 Abs 12 zu lauten:

"(12) Die Abs 10 und 11 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2002 treten mit 15. Februar 2002 in Kraft."

5. In der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2002 hat § 44 Abs 8 richtig zu lauten:

"(8) Die §§ 11, 15 Abs 2 und 3, 22 und 33 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft."

6. In der Verordnung, mit der die Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 20/2002 sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:

6.1. Die Änderungsanweisung zu Z 3 hat richtig zu lauten:

"3. Nach der Anlage 5 wird eingefügt:"

6.2. In der Anlage 5a hat der Text im Pkt III. 3.

(Freigegenstände und unverbindliche Übungen) unter der Überschrift Melkkurs zu lauten:

"Siehe Anlage 4, III. 2. Alternative Pflichtgegenstandsgruppen

Praktischer Unterricht Land- und Forstwirtschaft."

Der Landesamtsdirektor:

Marckhgott