# Salzburger Fischereiverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Salzburger Fischereigesetzes 2002 (Salzburger Fischereiverordnung)

Auf Grund der §§ 11 Abs 1 und 2, 18 Abs 5, 21 Abs 1 und 2 und 33 Abs 5 des Salzburger Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 81 wird verordnet:

1. Abschnitt

Wassertiere, Schonvorschriften und Mindestlängen

§ 1

(1) Als heimische Wassertiere gelten folgende Fisch-, Krebs- und Muschelarten, für die gegebenenfalls nachstehende Schonzeiten und Mindestlängen festgelegt werden:

Art Schonzeit Mindestlänge

in cm

Fische (Pisces)

Familie Störe (Acipenseridae)

Hausen (Huso huso (L.)) ganzjährig -

Sterlet (Acipenser ruthenus L.) ganzjährig -

Familie Lachsartige (Salmonidae)

Bachforelle (Salmo trutta fario L.) 1.10. - 28.2. 25

ab 800 m

Seehöhe: 22

Huchen (Hucho hucho (L.)) 1.2. - 31.5. 75

Seeforelle (Salmo trutta

lacustris L.) 16.9. - 15.3. 50

Seesaibling (Salvelinus

alpinus (L.)) 16.9. - 15.3. 25

Familie Renken (Coregonidae)

Formenkreis Renken (Coregonus sp.) 16.10. - 31.12. 35

Maräne (Coregonus

lavaretus-Formenkreis) 16.10. - 31.12. 35

Familie Äschen (Thymallidae)

Äsche (Thymallus thymallus (L.)) 1.1. - 31.5. 33

Familie Hechte (Esocidae)

Hecht (Esox lucius L.) 1.2. - 30.4. 50

Familie Karpfenartige (Cyprinidae)

Aitel (Leuciscus cephalus (L.)) - -

Barbe (Barbus barbus (L.)) 1.5. - 15.6. 35

Bitterling (Rhodeus amarus (BLOCH)) ganzjährig -

Brachse (Abramis brama (L.)) - -

Elritze, Pfrille (Phoxinus

phoxinus (L.)) 1.4. - 30.6. -

Frauennerfling (Rutilus

pigus (LACEPÈDE)) ganzjährig -

Gründling (Gobio gobio (L.)) 1.5. - 31.5. -

Güster (Abramis bjoerkna (L.)) ganzjährig -

Hasel (Leuciscus leuciscus (L.)) ganzjährig -

Karausche (Carassius

carassius (L.)) ganzjährig -

Laube (Alburnus alburnus (L.)) - -

Nase, Näsling (Chondrostoma

nasus (L.)) ganzjährig -

Nerfling, Aland

(Leuciscus idus (L.)) ganzjährig -

Perlfisch (Rutilus meidingeri

(HECKEL)) ganzjährig -

Rotauge (Rutilus rutilus (L.)) - -

Rotfeder (Scardinius

erythrophthalmus (L.)) 16.4. - 30.6. 15

Rußnase, Blaunase (Vimba

vimba (L.)) 16.4. - 15.6. 25

Schied, Rapfen (Aspius aspius (L.)) ganzjährig -

Schleie (Tinca tinca (L.)) 1.6. - 31.7. 25

Schneider (Alburnoides

bipunctatus (BLOCH)) ganzjährig -

Seelaube (Chalcalburnus

chalcoides (GUELDENSTAEDT)) 16.5. - 30.6. 20

Steingreßling (Gobio

uranoscopus (AGASSIZ)) ganzjährig -

Strömer (Leuciscus souffia RISSO) ganzjährig -

Zobel (Abramis sapa (PALLAS)) ganzjährig -

Familie Schmerlen (Cobitidae)

Schlammpeitzger (Misgurnus

fossilis (L.)) ganzjährig -

Steinbeißer, Dorngrundel

(Cobitis taenia L.) ganzjährig -

Familie Bartgrundeln (Balitoridae)

Bachschmerle (Barbatula

barbatula (L.)) ganzjährig -

Familie Welse (Siluridae)

Wels, Waller (Silurus glanis L.) - -

Familie Dorsche (Gadidae)

Aalrutte (Lota lota (L.)) 1.12. - 31.3. 35

Familie Barsche (Percidae)

Flußbarsch (Perca fluviatilis L.) - -

Kaulbarsch (Gymnocephalus

cernuus (L.)) - -

Streber (Zingel streber (SIEBOLD)) ganzjährig -

Zingel (Zingel zingel (L.)) ganzjährig -

Familie Koppen (Cottidae)

Koppe (Cottus gobio L.) 1.3. - 31.5. -

Neunaugen (Petromyzontia)

Familie Petromyzontidae (Neunaugen)

Ukrainisches Bachneunauge

(Eudontomyzon mariae (BERG)) ganzjährig -

Krebse (Crustacea, Decapoda)

Familie Flußkrebse (Potamobiidae)

Edelkrebs (Astacus astacus L.)

Männchen - 12

Weibchen 1.10. - 31.7. 12

Steinkrebs (Austropotamobius

torrentium SCHR.) ganzjährig -

Muscheln (Lamellibranchiata, Unionidae, Dreissenidae)

Familie Flußmuscheln (Unionidae)

Flußmuschel (Unio crassus

PHILIPSSON) ganzjährig -

Gemeine Teichmuschel

(Anodonta anatina (L.)) ganzjährig -

Große Teichmuschel (Anodonta

cygnea (L.)) ganzjährig -

Malermuschel (Unio pictorum (L.)) ganzjährig -

(2) Als eingebürgerte Wassertiere gelten folgende Fischarten, für die gegebenenfalls nachstehende Schonzeiten und Mindestlängen festgelegt werden:

Art Schonzeit Mindestlänge

in cm

Fische (Pisces)

Familie Lachsartige (Salmonidae)

Bachsaibling (Salvelinus

fontinalis (MITCHILL)) - -

Regenbogenforelle

(Oncorhynchus mykiss (WALBAUM)) - -

Familie Karpfenartige (Cyprinidae)

Giebel (Carassius gibelio (BLOCH)) - -

Karpfen (Cyprinus carpio L.) - -

Familie Barsche (Percidae)

Zander, Schill (Sander

lucioperca (L.)) 16.3. - 31.5. 40

(3) Als landesfremd gelten alle Arten, die nicht in den Abs 1 und 2 angeführt sind, sowie Kreuzungen (Hybride) zwischen verschiedenen, auch heimischen und eingebürgerten Arten untereinander. Für diese Arten gelten vorbehaltlich Abs 4 keine Schonzeiten und Mindestlängen. Unter die landesfremden Arten fallen insbesondere:

(4) Für folgende Fischarten gelten in den Flüssen Salzach und Saalach, soweit sie Grenzgewässer sind, abweichend von den Abs 1 und 2 nachstehende Schonzeiten und Mindestlängen:

Art Schonzeit Mindestlänge

in cm

Aal (Anguilla anguilla (L.)) - 40

Aalrutte (Lota lota (L.)) - 30

Äsche (Thymallus thymallus (L.)) 1.1. - 30.4. 35

Bachforelle (Salmo trutta

fario L.) 1.10. - 28.2. 26

Bachsaibling (Salvelinus

fontinalis (MITCHILL)) 1.10. - 28.2. 20

Barbe (Barbus barbus (L.)) 1.5. - 15.6. 40

Elritze (Phoxinus phoxinus (L.)) - -

Frauennerfling (Rutilus pigus

(LACEPEDE) 1.3. - 30.6. 30

Gründling (Gobio gobio (L.)) - -

Güster (Abramis bjoerkna (L.)) - -

Hasel (Leuciscus leuciscus (L.)) - -

Hecht (Esox lucius L.) 15.2. - 15.4. 50

Huchen (Hucho hucho (L.)) 15.2. - 31.5. 70

Karausche (Carassius

carassius (L.)) - -

Koppe (Cottus gobio (L.)) - -

Nase, Näsling (Chondrostoma

nasus (L.)) 1.3. - 30.4. 30

Nerfling, Aland (Leuciscus

idus (L.)) - 30

Neunstacheliger Stichling

(Pungitius pungitius (L.)) ganzjährig -

Regenbogenforelle

(Oncorhynchus mykiss (WALBAUM)) 15.12. - 15.4. 26

Rotfeder (Scardinius

erythrophthalmus (L.)) - -

Rußnase, Blaunase

(Vimba vimba (L.)) - -

Schied, Rapfen (Aspius aspius (L.)) - 40

Schleie (Tinca tinca (L.)) - 26

Wels, Waller (Silurus glanis L.) - 70

Zander, Schill (Sander

lucioperca (L.)) 15.3. - 30.04. 50

Zobel (Abramis sapa (PALLAS)) - -

Einsetzen von Wassertieren,

allgemeine Zulassung landesfremder Wassertiere

§ 2

In Fischteichen ist der Besatz mit landesfremden störartigen Fischen (Acipenseridae), Störhybriden, Graskarpfen (Amur) und Silberkarpfen (Tolstolob) zugelassen, wenn dieser zur Gänze außerhalb des Abflussbereiches eines fünfzigjährlichen Hochwasserereignisses liegt.

Besondere Ausnahmen von Schonvorschriften

zur Laichgewinnung

§ 3

(1) Auf Antrag kann Bewirtschaftern, die die Fischzucht mit Laich beliefern, der Fang bestimmter Fischarten zur Laichgewinnung in der Schonzeit bewilligt werden.

(2) Der Antrag auf Bewilligung des Laichfischfanges hat zu enthalten:

(3) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung des Laichfischfanges erteilt wird, hat außer den Angaben zu den im Abs 2 angeführten Punkten zu enthalten:

(4) Die abgestreiften Laichfische sind, wenn sie nicht stark verletzt sind, in ihr Heimatgewässer zurückzusetzen.

(5) In Fließgewässern müssen mindestens 30 % der nach einem Laichfischfang erbrüteten Fische, in Seen müssen alle nach einem Laichfischfang erbrüteten Fische wieder im Heimatgewässer ausgesetzt werden. Abweichungen können nach Begutachtung durch einen Sachverständigen für Fischerei vom Landesfischereiverband Salzburg gestattet werden.

Gebote und Verbote für die Ausübung des Fischfanges

§ 4

Fische des Formenkreises der Renken (Coregonus sp.) und die Maräne (Coregonus lavaretus-Formenkreis) dürfen bei Netzfischerei nur mit Netzen gefangen werden, deren Maschenweite mindestens 38 mm beträgt.

2. Abschnitt

Fischerprüfung und Fischereischutzdienstprüfung

Durchführung und Inhalt der Fischerprüfung

§ 5

(1) Die Fischerprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Termin und Ort sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes "Salzburgs Fischerei" kundzumachen.

(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungsgebühr ist zurückzuerstatten, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungswerber haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.

(4) Die Prüfung hat schriftlich unter Aufsicht zu erfolgen. Für die Ausarbeitung haben den Prüflingen drei Stunden zur Verfügung zu stehen.

(5) Die ausgegebenen Prüfungsbögen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen vom Prüfling weder mitgenommen noch reproduziert werden.

(6) Prüfungswerber, die zur Prüfung ohne zwingenden Grund nicht antreten oder die Prüfung nicht beenden, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.

(7) Gegenstände der Fischerprüfung sind:

(8) Die ausgearbeiteten Prüfungsbögen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr vorher festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als bestanden bewertet, ist dem Prüfling ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Prüfung für den Fischereischutzdienst

§ 6

(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist jährlich bis 30. November durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Prüfung ist vom Landesfischereiverband Salzburg unter Angabe des Prüfungstermins im Presseorgan "Salzburgs Fischerei" rechtzeitig kundzumachen. In der Kundmachung ist auf den Termin für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Abs 3) hinzuweisen.

(3) Um die Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin anzusuchen, doch kann der Landesfischereiverband Salzburg, wenn es zweckmäßig ist, allgemein einen späteren Termin bestimmen. Die Ansuchen sind beim Landesfischereiverband Salzburg schriftlich einzubringen.

(4) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

(5) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die im Abs 4 angeführten Unterlagen vollständig sind und der Prüfungswerber das 17. Lebensjahr vollendet hat und wenigstens dreimal im Besitz der Jahresfischerkarte war. Über das Zulassungsansuchen ist nach Möglichkeit wenigstens sechs Wochen vor der Prüfung zu entscheiden. Die genauen Prüfungstermine sind mit der Zulassung bekannt zu geben.

(6) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.

(7) Der Prüfungswerber hat die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

(8) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der Aufgaben unterliegt dem Vorsitzenden, der dazu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einzuholen hat. Die Verwendung des Textes des Fischereigesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen als Behelf ist zulässig.

(9) Ungenügende oder im Ergebnis unklare Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung mit einzubeziehen.

(10) Nach Beendigung des mündlichen Teils der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.

(11) Prüfungswerber, die den schriftlichen Teil der Prüfung nicht beenden oder zum mündlichen Teil der Prüfung ohne zwingenden Grund nicht antreten, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.

(12) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, die den Verlauf der Prüfung einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (zB Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben) wiedergibt und in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.

(13) Die Prüfungsgegenstände Fischkunde, Fischereiwirtschaft und Grundlagen der Gewässerökologie (§ 33 Abs 3 Z 3 bis 5 Fischereigesetz 2002) werden durch folgende Ausbildungen bzw Prüfungen ersetzt:

3. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger