# Fremdengesetz-Ermächtigungsverordnung 2003

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Dezember 2002 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zu Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen nach dem Fremdengesetz 1997 (Fremdengesetz-Ermächtigungsverordnung 2003)

Auf Grund des § 89 Abs 1 und 1a des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl I Nr 75, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Salzburg sind unbeschadet der ihnen bereits auf Grund des § 89 Abs 2 des Fremdengesetzes 1997 übertragenen Fälle ermächtigt, alle Entscheidungen in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes zu treffen, die im Zusammenhang stehen:

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag, frühestens aber mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zu Entscheidungen im Zusammenhang mit der Niederlassungsbewilligung sowie der Aufenthaltserlaubnis für Pendler nach dem Fremdengesetz 1997 (Ermächtigungsverordnung zum Fremdengesetz 1997), LGBl Nr 96, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Schausberger