# Verordnung, mit der die Gemeinde Anif aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Dezember 2002, mit der die Gemeinde Anif aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden wird

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl Nr 60/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Die Gemeinde Anif wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden.

§ 2

Die vom Standesamtsverband Salzburg geführten Personenstandsbücher sind von diesem weiterzuführen.

Der Landeshauptmann:

Schausberger