# Standortverordnung Salzburg - Projekt an der Kreuzung Eberhard-Fugger-Straße/Borromäumstraße

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Salzburg - Projekt an der Kreuzung Eberhard-Fugger-Straße/Borromäumstraße)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetztes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 1863/4 KG Salzburg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m² zulässig.

§ 2

Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger