# Standortverordnung Gemeinde Bad Gastein - Projekt an der Kreuzung Gasteiner Straße/Poserstraße

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3 Februar 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bad Gastein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bad Gastein - Projekt an der Kreuzung Gasteiner Straße/Poserstraße)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 819/7, 97/24, 97/4 und .286, alle KG Bad Gastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.220 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Gastein über eine damit

übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger