# Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes - 2003

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18 Februar 2003 über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2003

Auf Grund des § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Für das Kalenderjahr 2003 wird die monatliche Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes (einschließlich der Umsatzsteuer und der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizkosten) je m² Wohnnutzfläche wie folgt festgesetzt:

Wohnnutzfläche bis

40 m² 55 m² 70 m² 80 m² ab 81 m²

a) Stadt Salzburg 10,17 € 9,45 € 8,72 € 8,72 € 8,72 €

b) politischer Bezirk

Salzburg Umgebung 9,01 € 8,36 € 7,70 € 7,12 € 6,69 €

ab 91 m²: 6,32 €

c) politischer Bezirk

Hallein 9,23 € 7,34 € 7,05 € 6,69 € 6,32 €

d) politischer Bezirk

St Johann im Pongau 7,41 € 6,69 € 5,96 € 5,60 € 5,23 €

e) politischer Bezirk

Zell am See 8,21 € 7,27 € 7,05 € 6,90 € 6,76 €

ab 91 m²: 6,54 €

f) politischer Bezirk

Tamsweg 5,38 € 5,67 € 5,01 € 5,01 € 5,01 €

§ 2

Vereinbart ein Hilfeempfänger bei aufrechtem Bestandsverhältnis mit dem Vermieter ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Mietvertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Bestandszinses bewirkt, wird für den daraus resultierenden Mehraufwand keine Hilfe gewährt. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung des Mietverhältnisses ein neuer Mietvertrag unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt vereinbart wird.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger