# Änderung der Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Fachdienstes geändert

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 2003, mit der die Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Fachdienstes geändert wird

Auf Grund der §§ 5a Abs 3, 6b Abs 4 und 6c des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des § 12 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, des § 17 Abs 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, des § 8b Abs 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, und des § 12 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Fachdienstes, LGBl Nr 123/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 101/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 lautet die lit a:

"a) Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und medizinisch-technischer Fachdienst:

Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit nach dem GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002, und nach dem MTF-SHD-G, BGBl Nr 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/2002;"

1.2. Im Abs 2 lautet die lit d:

d) Bedienstete der Berufsfeuerwehr:

einschlägige Prüfung gemäß den für Magistratsbeamte geltenden Bestimmungen."

1.3. Abs 4 entfällt.

"(2) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teile:

(3) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem die vorgesehenen Einzelprüfungen bestanden worden sind."

3. Im § 7 wird angefügt:

"(4) Im Gegenstand "Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Eine negativ beurteilte Prüfung in diesem Gegenstand kann nach frühestens drei Wochen wiederholt werden. Es sind höchstens drei Wiederholungen zulässig."

4. § 8 lautet:

"Prüfung vor dem Prüfungssenat

§ 8

(1) Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungssenat bildet den Abschluss der Dienstprüfung. Der Prüfungssenat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission; als weiteres Mitglied soll vorrangig eine Vortragende oder ein Vortragender der Gegenstände gemäß § 3 Abs 1 Z 1 oder 2 oder § 3 Abs 2 Z 1 oder 2 bestimmt werden, soweit einer dieser Gegenstände nicht von der oder dem Vorsitzenden geprüft wird.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfungssenat feststellt, dass die oder der Bedienstete in diesen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Eine negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.

Wiederholungsprüfungen umfassen den Prüfungsumfang gemäß § 6 Abs 2 Z 2."

5. Im § 10 wird angefügt:

"(8) § 1 Abs 2, die Aufhebung des § 1 Abs 4, § 5 und die Z 35 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 26/2003 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 6 Abs 2 und 3, § 7 Abs 4 und § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 26/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger