# Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren an bestimmten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. März 2003 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren an bestimmten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg

Auf Grund des § 64 Abs 1 und 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Die täglichen Pflegegebühren werden jeweils in der kostendeckenden Höhe für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich festgesetzt:

§ 2

Die Pflegegebührensätze gemäß § 1 sind auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2003 erbracht werden.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger