# Baustellen-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. März 2003 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bediensteten auf Baustellen (Baustellen-Verordnung)

Auf Grund des § 27 Abs 1 Z 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Tätigkeiten von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs in Arbeitsstätten auf Baustellen.

Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 2

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl Nr 340/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 450/1994 sowie der Verordnungen BGBl Nr 706/1995, BGBI II Nr 121 und 368/1998, 164 und 232/2000 und 313/2002 ist im Anwendungsbereich des BSG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Anwendung des Bauarbeitenkoordinierungsgesetzes

§ 3

§ 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBl I Nr 37/1999, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Abs 2 an Stelle der Wortfolge "an das zuständige Arbeitsinspektorat" die Wortfolge "an die Kommission gemäß § 48 BSG bzw das Kontrollorgan gemäß § 54" tritt.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 5

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger