# Änderung der Landesabgabenordnung und des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969

Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem die Salzburger Landesabgabenordnung und das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert werden und das Gesetz betreffend die Errichtung eines Landesabgabenamtes in Salzburg aufgehoben wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

"(1) Die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter haften neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung."

3. Im § 43, dessen bisherige Abs 2 und 3 die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)" erhalten, wird nach Abs 1 eingefügt:

"(2) Zur Erhebung von Landesabgaben ist im Land Salzburg das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung eingerichtet."

4. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 5 lautet der erste Satz: "Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden."

4.2. Nach Abs 5 wird angefügt:

"(6) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete, verschlüsselte Personenkennzeichnung verwenden.

(7) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können."

5. Im § 61 wird angefügt:

"(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Abs 6 dritter Satz gilt sinngemäß."

"(2) Im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat."

§ 91a

Die Abgabenbehörde kann das Verfahren aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang für die Entscheidung wesentliche Bedeutung hat, und nicht überwiegende Parteiinteressen dagegen stehen. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen."

"(4) Wird die Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, hat die Berechnung der Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrags zu erfolgen."

13. Im § 171 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 1 wird der Betrag "2,50 €" durch den Betrag "4 €" und der Betrag "73 €" durch den Betrag "100 €" ersetzt.

13.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Die Mahngebühr für eine Mahnung ist jedoch nicht einzuheben, wenn die Abgabenschuld bis zur Zustellung des jeweiligen Mahnschreibens entrichtet worden ist."

Artikel II

Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet."

1.2. Abs 2 lautet:

"(2) Für eine Mahnung ist eine Mahngebühr von 4 € längstens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mahnschreibens zu entrichten. Die Mahngebühr ist nicht einzuheben, wenn die Verwaltungsabgabe bis zur Zustellung des Mahnschreibens entrichtet worden ist."

2. Im § 8 Abs 1 lautet der zweite Satz: "Das Land hat das Erträgnis der Landesverwaltungsabgaben, die von einer Behörde eingehoben werden, deren Aufwand ein anderer Rechtsträger als das Land zu tragen hat, dem anderen Rechtsträger als Verwaltungskostenersatz zu belassen."

Artikel III

Das Gesetz vom 2. August 1946, LGBl Nr 3/1947, betreffend die Errichtung eines Landesabgabenamtes in Salzburg wird aufgehoben.

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft. Davon abweichend gilt § 8 Abs 1 der Salzburger Landesabgabenordnung in der Fassung des Art I in Bezug auf die Salzburger Jägerschaft bereits ab 1. Juli 2002 und in Bezug auf den Landesfischereiverband Salzburg bereits ab 1. Jänner 2003.

Griessner

Schausberger