# Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird

Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Überschrift "4. Abschnitt Kuranstalten und Kureinrichtungen" wird durch die Überschrift "4. Abschnitt Kuranstalten" ersetzt.

1.2. Im 4. Abschnitt wird nach der Zeile "§ 29 Zurücknahme der Betriebsbewilligung" die Zeile "§ 29a Berufung" eingefügt.

1.3. Der Text zu § 32 lautet: "Verweisungen auf Bundesrecht".

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 7 lautet:

(7) Unter Kuranstalten im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben."

2.2. Im Abs 10 entfallen die Worte "und Kureinrichtungen".

3. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

3.2. Abs 4 lautet:

"(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären."

6.1. Abs 2 entfällt. Die Abs 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(4)".

6.2. Im Abs 2 (neu) entfällt im zweiten Satz die Wortfolge "aufgrund des Gutachtens des Landeshauptmannes (Abs 2)".

7. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

7.2. Nach Abs 7 wird angefügt:

"(8) Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt."

8. § 12 Abs 1 lautet:

"(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt."

10.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Wortfolge "Fremdenverkehrsverbände nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz - S.FVG, LGBl Nr 94/1985," durch die Wortfolge "Tourismusverbände nach dem Salzburger Tourismusgesetz - S.TG" und im zweiten Satz die Worte "die Fremdenverkehrsverbände" durch die Worte "die Tourismusverbände" ersetzt.

10.2. Im Abs 3 lit c wird das Wort "Fremdenverkehrsinteressenten" durch das Wort "Tourismusinteressenten" ersetzt.

11. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. In den Abs 1 und 5 werden die Abkürzungen "S.FVG" durch die Abkürzung "S.TG" und im Abs 1 auch die Worte "der Fremdenverkehrsverbände" durch die Worte "der Tourismusverbände" ersetzt.

11.2. Im Abs 2 lit c werden das Wort "Fremdenverkehrsverbände" jeweils durch das Wort "Tourismusverbände" und das Wort "Fremdenverkehrsinteressenten" durch das Wort "Tourismusinteressenten" ersetzt

11.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge "Fremdenkehrsausschuß oder, wenn kein Fremdenverkehrsverband besteht," durch die Wortfolge "Tourismusausschuss oder, wenn kein Tourismusverband besteht," ersetzt.

11.4. Im Abs 4 entfallen die Fundstellenzitate "LGBl Nr 107" und "LGBl Nr 47".

11.5. Im Abs 5 werden die Worte "der Fremdenverkehrsverbände" durch die Worte "der Tourismusverbände" ersetzt.

11.6. Im Abs 8 wird das Wort "Fremdenverkehrsverband" durch das Wort "Tourismusverband" ersetzt.

11.7. Im Abs 9 werden die Worte "des Fremdenverkehrsverbandes" durch die Worte "des Tourismusverbandes" ersetzt.

Betriebsbewilligung; Sperre

§ 25

(1) Kuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung und die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.

(4) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

(5) Werden Kuranstalten entgegen den Vorschriften des Abs 2 oder des § 26 betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt mit Bescheid die eheste Beseitigung der Missstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese Missstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt bis zur Behebung der Missstände sperren.

(6) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

(7) Jede Veränderung einer Kuranstalt ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(8) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen alle wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien. Im Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen des Abs 4 sinngemäß anzuwenden."

14. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Die Abs 1 und 2 lauten:

"(1) Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben ist.

(2) Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs 4 lit f entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen."

14.2. Im Abs 3 wird das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt.

15. § 27 lautet:

Anstaltsordnung

§ 27

(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:

(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.

(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist."

Zurücknahme der Betriebsbewilligung

§ 29

(1) Eine Bewilligung nach § 25 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Eine Bewilligung nach § 25 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden."

Berufung

§ 29a

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 25, 26, 27 und 29 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 32

Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat."

"(3) Die §§ 1 Abs 7 und 10, 7 Abs 1, 2 Abs 3 und 4, 6 Abs 3, 10 Abs 2 bis 4, 11 Abs 3 und 8, 12 Abs 1, 13 Abs 3, 18 Abs 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(4) In Verfahren, die zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(5) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen."

Griessner

Schausberger