# Arbeitsmittel-Verordnung - AMV

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 2003 über Schutzvorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittel-Verordnung - AMV)

Auf Grund des § 29 Abs 1 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000 und des § 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Bedienstete des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, bei Ausübung ihres Berufs.

Anwendung der Arbeitsmittelverordnung

§ 2

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, BGBl II Nr 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 313/2002 findet bei Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 2 Z 1 BSG), in Arbeitsstätten (§ 2 Z 5 und 7 BSG) und auf Baustellen (§ 2 Z 8 BSG) mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:

AschG BSG

Anwendungsbereich § 1 Abs 1 § 1

Sicherheits- und Gesund-

heitsschutzdokumente § 5 § 5

Information § 12 § 10

Unterweisung § 14 § 12

§ 14 Abs 2 § 12 Abs 2

§ 14 Abs 2 Z 1 § 12 Abs 2 Z 1

§ 14 Abs 2 Z 3 § 12 Abs 2 Z 3

Arbeitsmittel und Arbeits-

stoffe § 33 Abs 3 Z 1 § 28 Abs 4 Z 1

§ 33 Abs 3 Z 2 § 28 Abs 4 Z 2

§ 35 Abs 1 Z 2 § 28 Abs 5

Auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ist durch eine geeignete fachkundige Person ein Prüfplan zu erstellen, der zu enthalten hat:

Die Bestimmungen des § 11 Abs 3 sind für Prüfpläne sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 3

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Dienstnehmer einschließlich familieneigene Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei Ausübung ihres Berufs.

Anwendung der Arbeitsmittelverordnung

§ 4

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, BGBl II Nr 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 313/2002 findet bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 100 Abs 2 LArbO 1995) in Arbeitsstätten (§ 99 LArbO 1995) mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:

AschG LArbO

Anwendungsbereich § 1 Abs 1 § 1

Sicherheits- und Gesund-

heitsschutzdokumente § 5 § 89

Information § 12 § 95

Unterweisung § 14 Abs 2 § 95b Abs 2

§ 14 Abs 2 Z 3 § 95b Abs 2 Z 3

Arbeitsmittel und Arbeits-

stoffe § 33 Abs 3 Z 1 § 100 Abs 3 Z 1

§ 33 Abs 3 Z 2 § 100 Abs 3 Z 2

§ 35 Abs 1 Z 2 § 100 Abs 5

Auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ist durch eine geeignete fachkundige Person ein Prüfplan zu erstellen, der zu enthalten hat:

Die Bestimmungen des § 11 Abs 3 sind für Prüfpläne sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 2003 in Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 6

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger