# Eigenanteils-Verordnung Gemeinden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. März 2003 über den von Gemeindebediensteten zu tragenden Eigenanteil an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung Gemeinden)

Auf Grund des § 58 Abs 3 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, und des § 103 Abs 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Höhe des Eigenanteils

§ 1

(1) Der Fahrtkostenanteil, den Gemeindebedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 36 €.

(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 28,90 €.

(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.

In- und Außerkrafttreten

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eigenanteils-Verordnung Gemeinden, LGBl Nr 43/2002, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger