# Standortverordnung Gemeinde Golling an der Salzach - Projekt an der Kreuzung Salzachtal Straße/Pfarrgasse

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Juli 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Golling an der Salzach für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Golling an der Salzach - Projekt an der Kreuzung Salzachtal Straße/Pfarrgasse)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 6/2 sowie von Teilflächen der Grundstücke 6/1, 8, 9/4, .62 und .63, alle KG Golling an der Salzach, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 720 m2 einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Golling an der Salzach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Golling an der Salzach über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger