# Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung - SGÜV

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003 über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung - SGÜV)

Auf Grund des § 37 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Tätigkeiten von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, für die Untersuchungen im Sinn des 4. Abschnittes des Bediensteten-Schutzgesetzes vorgesehen sind.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

bei besonderen Gefahren

§ 2

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie bestimmten Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 30 Abs 1 BSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um Einwirkungen durch:

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 BSG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, ist Abs 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Einwirkungen durch Stoffe, die unter Abs 1 Z 14 fallen.

(3) Abs 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn Bedienstete mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.

(4) Wenn Bedienstete mit Arbeitsstoffen, die unter Abs 1 Z 1 fallen, in Berührung kommen und die im § 8 Abs 2 der Chemischen Arbeitsstoffe-Verordnung - CAV, LGBl Nr 83/2002, angegebenen Grenzwerte überschritten werden, sind die erforderlichen Untersuchungen nach § 8 Abs 1 der genannten Verordnung durchzuführen und deren zeitliche Abstände festzulegen.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

bei besonderen Belastungen

§ 3

(1) Bedienstete dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 30 Abs 2 BSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs 1 Z 2 sind besondere Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Bediensteten in Fällen, in denen diese infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 4

Die näheren Bestimmungen betreffend die arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit im Sinn des § 31 BSG enthält § 4 der Lärmschutz-Verordnung für Arbeitsplätze - LVO, LGBl Nr 11/2003.

Sonstige besondere Untersuchungen

§ 5

(1) Bedienstete, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie bestimmten Einwirkungen ausgesetzt sind, können sich gemäß § 32 Abs 1 BSG auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Es handelt sich dabei um Einwirkungen durch:

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die regelmäßig oder im Kalenderjahr an mindestens 30 Tagen Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr.

(3) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs 1 und 2 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 45 Abs 4 BSG entsprechen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 6

(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.

(3) Für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß den §§ 2 und 3, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 4 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 5 gilt die Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl II Nr 27/1997, in der Fassung der Verordnungen BGBl II Nr 412/1999 und 343/2002 mit der Maßgabe, dass

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges oder der Befundermittlung die vom Dienstgeber bereitgestellten Untersuchungsformulare zu verwenden.

Gesundheitliche Eignung

§ 7

Zu den Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

Information der Bediensteten

§ 8

Die Bediensteten sind vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, darüber zu informieren,

Besondere Pflichten der Dienststellenleiter

und der Bediensteten

§ 9

(1) Die Dienststellenleiter haben dafür zu sorgen, dass die durch diese Verordnung vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen darüber geführt werden.

(2) Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, dass eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit wie möglich vermieden wird.

Inkrafttreten

§ 10

Diese Verordnung tritt mit 19. August 2003 in Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 11

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Anlage

Zeitabstände der Untersuchungen

Einwirkungen nach § 30 Abs 1 BSG Zeitabstände (ausgenommen

Verkürzungen nach

Anlage 2 der VGÜ)

Blei, seine Legierungen oder

Verbindungen 3 Monate

Rostschutzarbeiten1):

4 Wochen

Spritzlackierarbeiten:

6 Monate

Bleitetraethyl oder

Bleitetramethyl 6 Monate

Phosphorsäureester 6 Monate

Quecksilber oder seine

anorganischen Verbindungen 6 Monate

Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr

Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr, für die

Röntgenuntersuchung 6 Jahre

Benzol 3 Monate, für die

Blutuntersuchung 6 Monate

Toluol, Xylole 6 Monate, für die

Blutuntersuchung 1 Jahr

Aromatische Nitro- und

Aminoverbindungen 6 Monate

Trichlormethan (Chloroform),

Trichlorethen (Trichlorethylen),

Tetrachlormethan

(Tetrachlorkohlenstoff),

Tetrachlorethan, Tetrachlorethen

(Perchlorethylen) oder Chlorbenzole 6 Monate

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol),

Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 1 Jahr

Kohlenstoffdisulfid

(Schwefelkohlenstoff) 6 Monate, für die

Ergometrie 1 Jahr

Rohparaffin, Teer, Teeröle,

Anthracen, Pech, Ruß2) 2 Jahre

Quarz- (einschließlich

Cristobalit oder Tridymit),

Asbest- oder Hartmetallstaub 2 Jahre

Schweißrauch, Aluminiumstaub 2 Jahre, für die

Röntgenuntersuchung 6 Jahre

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr

Fluor oder seine anorganischen

Verbindungen 1 Jahr, für die

Röntgenuntersuchung 3 Jahre

Dimethylformamid 6 Monate

Isocyanate 1 Jahr

Einwirkungen nach § 30 Abs 2 BSG Zeitabstände (ausgenommen

Verkürzungen nach

Anlage 2 der VGÜ)

Den Organismus belastende Hitze 2 Jahre

Tätigkeiten im Rahmen von

Gasrettungsdiensten 1 Jahr

Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr

Einwirkungen nach § 31 BSG Zeitabstände (ausgenommen

Verkürzungen nach

Anlage 2 der VGÜ)

Lärm 5 Jahre

Einwirkungen nach § 32 Abs 1 BSG Zeitabstände (ausgenommen

Verkürzungen nach

Anlage 2 der VGÜ)

Nachtarbeit 3 Jahre

Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe 1 Jahr

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger