# Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 2003, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung geändert wird

71. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 2003, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung geändert wird

Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 37/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 89/2002, geändert wie folgt:

Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Im Teil A (Landeshauptmann Dr. Franz Schausberger) werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. In der Z 7 lautet der zweite Punkt:

„+ der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd und Fischereiwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 4/11 (Rechtsangelegenheiten der Bodenreform und Sachverständigendienst für Jagd und Fischerei);“

1.2. In der Z 8 lautet der erste Punkt:

„+ die Geschäftsbereiche der Fachreferenten/innen 6/01 (Landesgeologischer Dienst) und 6/02 (Rechtsangelegenheiten), soweit sie sich auf den nachfolgend angeführten Geschäftsbereich beziehen, und“

3.1. Am Ende der Z 2 wird die Wortfolge „des Referates 4/13 (Sonstige technische Angelegenheiten der Bodenreform und Sachverständigendienst für Jagd und Fischerei)“ durch die Wortfolge „des Referates 4/11 (Rechtsangelegenheiten der Bodenreform und Sachverständigendienst für Jagd und Fischerei)“ ersetzt.

3.2. In der Z 3 lautet der erste Punkt:

„+ die Geschäftsbereiche der Fachreferenten/innen 6/01 (Landesgeologischer Dienst) und 6/02 (Rechtsangelegenheiten), soweit sie sich auf den nachfolgend angeführten Geschäftsbereich beziehen, und“

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger