# Änderung der Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Salzburg festgelegt werden

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Salzburg festgelegt werden

Auf Grund des § 99 Abs 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Feber 1986, LGBl Nr 32, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Salzburg festgelegt werden, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 30/2000, wird geändert wie folgt:

1. In der Anlage 1 wird im Abschnitt I folgende Änderung vorgenommen:

1.1. nach der Z 8a wird angefügt:

"9 Fagerbach bis zur Glaser Straße"

2. In der Anlage 1 werden im Abschnitt II folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Nach der Z 14 wird eingefügt:

"(I.9) Fagerbach bis zur Glaser Straße einschließlich des Gizollgrabens"

2.2. Nach der Z 21 wird eingefügt:

"21a Hirschbachgraben"

2.3. Nach der Z 47 wird eingefügt:

"47a Steinbach

47b Weingraben

47c Sulzenmahdbach

47d Tannreithgraben

(26) Hallbach"

2.4. Nach der Z 57b wird eingefügt:

"57c Plattnergraben

57d Moosbach"

Für den Landeshauptmann:

Sepp Eisl