# Verordnung der Salzburger Landesregierung – Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Tamsweg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg – Projekt an der B 96 Murtalstraße/Zinsbrücke)

88. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Tamsweg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg –Projekt an der B 96 Murtalstraße/Zinsbrücke)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 419/9, 424/1 und LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr 88, 89, 90, 91 289 424/2, alle KG Mörtelsdorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tamsweg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger