# Kundmachung den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine Bestimmung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verfassungswidrig war

97. Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Oktober 2003 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine Bestimmung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verfassungswidrig war

Auf Grund des Art 140 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2003, zugestellt am 29. August 2003, ausgesprochen, dass § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 43/1994 verfassungswidrig war und nicht mehr anzuwenden ist.

Der Landeshauptmann:

Schausberger