# Standortverordnung Stadt Oberndorf – Projekt im Bereich zwischen der B 156 Lamprechtshausener Straße und der Lokalbahntrasse

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Oberndorf für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Oberndorf – Projekt im Bereich zwischen der B 156 Lamprechtshausener Straße und der Lokalbahntrasse)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 850/18, KG Oberndorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Oberndorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger