# Gesetz, mit dem das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001 und das Salzburger Krankenanstaltengesetz geändert werden

Gesetz vom 24. September 2003, mit dem das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001 und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl Nr 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002 und der Kundmachung LGBl Nr 99/2001 wird geändert wie folgt:

„(2) Die Höhe der jährlichen Abgeltung für die stationäre Versorgung von Sozialhilfebeziehern in Krankenanstalten beträgt 2.545.303 €. Der Betrag ist wertgesichert und jährlich, erstmals für das Jahr 2002, mit der sich aus § 7 Abs 3 ergebenden Prozentzahl zu erhöhen. Der Pauschalbetrag ist jährlich in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober des Anspruchsjahres sowie zum 25. Jänner des Folgejahres zu überweisen."

3. § 13 Abs 1 lautet:

„(1) Für Investitionszuschüsse ist jährlich ein Betrag von 13.788.900 € vorzusehen. Dieser Betrag enthält einen wertgesicherten Anteil von 8.701.900 € und einen nicht wertgesicherten Anteil von 5.087.000 €. Für den erstgenannten Anteil sind in erster Linie die dem Fonds quartalsweise oder jährlich zufließenden Mittel zu verwenden. Der wertgesicherte Anteil ist ab dem Jahr 2003 jeweils im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex 1996 (oder eines an seine Stelle tretenden vergleichbaren Index) anzupassen. Maßgeblich ist dabei die Veränderung des Indexwertes für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres."

5.1. Im Abs 1 entfällt die Z 4.

5.2. Im Abs 10 wird die Verweisung „gemäß § 8 Z 2 bis 4" durch die Verweisung „gemäß § 8 Z 2 und 3" ersetzt.

5.3. Abs 11 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(11) Nach erfolgter Ausgleichsleistung verbleibende Mittel gemäß § 8 Z 1 sind jeweils für Ausgleichsleistungen des Folgejahres zu verwenden. Allfällige auch im Folgejahr verbleibende Ausgleichsmittel des vergangenen Jahres sind dem 6. Teilbetrag (für Stationärleistungen) zuzuführen.

(12) Die Landeskommission kann im Rahmen von Budgetvorgaben (§ 32 Abs 1 Z 18) auch Vorgaben über die Höhe der Ausgleichsmittel für einzelne oder alle Krankenanstalten beschließen. In diesem Fall werden abweichend von den Abs 1 bis 11 die Ausgleichsmittel wie folgt verteilt:

„(1) Die Mittel der 4. Sektion werden entsprechend der Verfügbarkeit nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

Krankenhaus

Prozents

atz

Krankenhaus der Halleiner Krankenanstalten

BetriebsgesmbH

1,30804

Krankenhaus der Marktgemeinde Mittersill

0,67260

Krankenhaus der Stadtgemeinde Oberndorf bei

Salzburg

0,59493

Landeskrankenanstalten Salzburg

43,61864

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg

0,27759

Landesnervenklinik Salzburg

44,64324

Landeskrankenhaus St Veit im Pongau

0,20612

Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus in Schwarzach im Pongau

4,41465

Krankenhaus der Marktgemeinde Tamsweg

0,30820

Krankenhaus der Stadtgemeinde Zell am See

3,95599

Die Überweisung der Mittel erfolgt vierteljährlich nach Erhalt

gemäß § 9 Abs 2."

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2003 treten in Kraft:

Artikel II

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/2003, wird geändert wie folgt:

„(2a) Der SAKRAF hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Abs 2 Z 3 die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Landeskommission (§ 32 Abs 1 Z 18 SAKRAF-Gesetz 2001) hinzuweisen."

2. Im § 96 wird angefügt:

„(8) § 37 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2003 tritt mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft."

Griessner

Schausberger