# Gesetz vom 24. September 2003, mit dem das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geändert wird

Gesetz vom 24. September 2003, mit dem das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl Nr 105/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/1998, wird geändert wie folgt:

„Informationspflicht

§ 11a

Der Verbandsobmann hat den verbandsangehörigen Gemeinden den Voranschlag und die Jahresrechnung des Gemeindeverbandes nach deren Beschlussfassung zu übermitteln sowie über die wesentlichen Entscheidungen des Gemeindeverbandes und die mit ihnen verbundenen finanziellen Auswirkungen jährlich zu berichten."

„(4) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Griessner

Schausberger