# Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren - Landeskrankenanstalten Salzburg und Landesnervenklinik Salzburg

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. März 2004 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren für das St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg), die Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg) und das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau

Auf Grund der §§ 64 Abs 1 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Pflegegebühren für das St-Johanns-Spital

(Landeskrankenanstalten Salzburg)

§ 1

(1) Für das St-Johanns-Spital werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 578 €

festgesetzt.

(2) Für die tageschirurgischen Leistungen am St-Johanns-Spital wird die tägliche Pflegegebühr mit 654 € festgesetzt.

Pflegegebühren für die Christian-Doppler-Klinik

(Landesnervenklinik Salzburg)

§ 2

(1) Für die Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 351 € festgesetzt.

(2) Für die Inanspruchnahme nur der Tagesklinik der Christian-Doppler-Klinik wird die tägliche Pflegegebühr mit 111 €

festgesetzt.

(3) Für die Inanspruchnahme nur der Nachtklinik der Christian-Doppler-Klinik wird die tägliche Pflegegebühr mit 50 €

festgesetzt.

§ 3

(1) Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik in der allgemeinen Gebührenklasse 267 € und in der Sonderklasse 280 € betragen.

(2) Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik in der allgemeinen Gebührenklasse mit 245 € und in der Sonderklasse mit 255 € festgesetzt.

Pflegegebühren für das

Landeskrankenhaus St Veit im Pongau

§ 4

(1) Für die Krankenhausabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 199 € festgesetzt.

(2) Für die Inanspruchnahme nur der Tagesklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird die tägliche Pflegegebühr mit 143 € festgesetzt.

(3) Für die Inanspruchnahme nur der Nachtklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird die tägliche Pflegegebühr mit 121 € festgesetzt.

§ 5

(1) Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse 199 € und in der Sonderklasse 209 € betragen.

(2) Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse mit 195 € und in der Sonderklasse mit 205 €

festgesetzt.

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 6

Die Pflegegebührensätze gemäß den §§ 1, 2, 3 Abs 2, (§) 4 und 5 Abs 2 sind auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2004 erbracht werden.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger