# Pensionsverordnung 2004

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. März 2004, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge erhöht und sonstige pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2004)

Auf Grund der §§ 20, 33, 37 und 72 Z 2 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), LGBl Nr 17/2001, und des § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 1

(1) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz und nach dem Salzburger Bezügegesetz 1992 einschließlich der Nebengebührenzulage, aber mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage werden gemäß § 37 LB-PG bzw § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit 1. Jänner 2004 um 1 % (Anpassungsfaktor 1,01) erhöht.

(2) Im gleichen Ausmaß erhöhen sich die Ruhe- und Versorgungsbezüge

Grenzwert für die Erhöhung des

Witwen- und Witwerversorgungsbezugs

§ 2

Der Betrag gemäß § 20 Abs 1 LB-PG wird festgesetzt:

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

§ 3

Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 LB-PG werden in folgender Höhe festgelegt:

Erhöhung der Beträge nach dem Teilpensionsgesetz

§ 4

An Stelle der im § 2 Abs 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes angeführten Beträge gelten im Jahr 2004 folgende Beträge:

In- und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Pensionsverordnung 2003, LGBl Nr 20, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger