# Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt an der Hauptstraße

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18.März 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt an der Hauptstraße)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes

Nr 462/12 KG Seekirchen Markt für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.900 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Seekirchen am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger