# Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juli 2004 über die Höhe der von Gemeinden und Land an Rettungsorganisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu leistenden Beiträge

Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Der Rettungsbeitrag der Gemeinde (§ 4 Abs 1 Salzburger Rettungsgesetz) wird für das Jahr 2004 mit 2,97 Euro je Einwohner der Gemeinde festgelegt.

§ 2

Der Rettungsbeitrag des Landes (§ 4 Abs 3 Salzburger Rettungsgesetz) wird für das Jahr 2004 mit 2,83 Euro je Einwohner des Landes festgelegt.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller