# Maiswurzelbohrer-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 2004 zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Maiswurzelbohrer-Verordnung)

Auf Grund der §§ 9 und 17 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Gegenstand und Zweck

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt zum Schutz der Wirtspflanzen vor dem Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera), im Folgenden als "Schädling" bezeichnet, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung seiner Ausbreitung.

(2) Wirtspflanzen des Schädlings sind Mais (Zea mays), Soja (Glycine max), Kürbis (Cucurbita sp.), Melone (Cucumis sp.), Gurke (Citrullus sp.), Zucchini und Luzerne (Medicago sativa).

Feststellung des Auftretens

§ 2

Zur Feststellung des Auftretens des Schädlings an Wirtspflanzen sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen durchzuführen.

Meldepflicht

§ 3

(1) Ergibt eine gemäß § 2 durchgeführte Untersuchung das Auftreten des Schädlings, hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg dies unverzüglich dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Alle Anzeichen, die den Verdacht eines Befalls von Wirtspflanzen durch den Schädling erregen oder auf einen solchen Befall hinweisen, sowie jedes Auftreten des Schädlings sind unverzüglich dem Bürgermeister, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu melden.

(3) Der Meldepflicht gemäß Abs 2 unterliegen:

Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen

§ 4

(1) Auf Grund einer Meldung gemäß § 3 Abs 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.

(2) Bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses dürfen frische Wirtspflanzen oder frische Teile davon auf der Anbaufläche nicht geerntet und davon nicht verbracht werden.

Befallszone, Sicherheitszone und Pufferzone

§ 5

(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten des Schädlings festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung festzulegen:

(2) Um die Befalls- und die Sicherheitszone kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Pufferzone festlegen.

(3) Die genaue Festlegung der Befalls- und der Sicherheitszone sowie die Entscheidung über die Einrichtung einer Pufferzone und deren genaue Festlegung haben unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems der Wirtspflanze zu erfolgen.

(4) Verordnungen gemäß Abs 1 und 2 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an der Amtstafel der von der Festlegung der Zonen berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Salzburger Bauer" kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlages an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.

Bekämpfungsmaßnahmen

§ 6

(1) In der Befallszone sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:

(2) In der Sicherheitszone sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:

(3) In der Pufferzone ist die im Abs 2 Z 1 enthaltene Bekämpfungsmaßnahme zu ergreifen.

Begleitende Kontrolle der Bekämpfungsmaßnahmen

§ 7

Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat in jeder Zone (§ 5) für die Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen (§ 6) das Auftreten des Schädlings zu überwachen. Dazu sind Pheromon-Fallen aufzustellen, rasterförmig anzuordnen und regelmäßig zu kontrollieren. Die Art und die Anzahl der aufzustellenden Fallen sowie die Fangmethoden richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Merkmalen der in den jeweiligen Zonen liegenden Gebiete.

Aufhebung der Zonen

§ 8

Werden durch zwei Jahre nach dem Jahr, in dem ein Schädling zuletzt gefangen worden ist, keine weiteren Schädlinge mehr festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs 4 die Festlegung der Zonen aufzuheben.

Berichtspflichten

§ 9

(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. Oktober für das vergangene Jahr zu berichten:

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 31. Oktober für das vergangene Jahr zu übermitteln:

(3) Die Landesregierung übermittelt die Berichte bis zum 30. November jeden Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Inkrafttreten

§ 10

Diese Verordnung tritt mit 11. September 2004 in Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 11

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller