# Schulfreierklärung des Samstages an Berufsschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. September 2004 zur Schulfreierklärung des Samstages an Berufsschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen

Auf Grund des § 5 Abs 7 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 66, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

An den Berufsschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen wird der Samstag für schulfrei erklärt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Feber 1994, LGBl Nr 38, zur Schulfreierklärung des Samstages an lehrgangsmäßigen Berufsschulen außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller