# Verordnung über die Durchführung von Schulveranstaltungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen - Änderung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Oktober 2004, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung von Schulveranstaltungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen geändert wird

Auf Grund des § 61 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl Nr 57/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1982, LGBl Nr 85, betreffend die Durchführung von Schulveranstaltungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/1989 wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 das Wort "acht" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.

1.2. Abs 1 Z 3 lautet:

"3. schulbezogene Veranstaltungen (Vorträge schulfremder Personen, Feiern usw) unter Verwendung von höchstens sechzehn lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden je Schulstufe."

1.3. Im Abs 2 wird in der Z 1 das Wort "acht" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.

1.4. Im Abs 2 wird in der Z 4 das Wort "zwölf" durch das Wort "vierundzwanzig" ersetzt.

2. Im § 3, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)"

erhält, wird angefügt:

"(2) § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/1989 tritt mit dem Schuljahr 1989/1990 in Kraft.

(3) § 1 Abs 1 Z 1 und 3 sowie Abs 2 Z 1 und 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2004 treten mit dem Schuljahr 2004/2005 in Kraft."

"Anlage

Richtlinien für die Durchführung

von Schulveranstaltungen

Bei koedukativen Lehrfahrtsgruppen soll nach Möglichkeit eine Lehrerin und ein Lehrer eingesetzt werden.

II. Schulschiwochen

Für Schulschitage gelten die Z 1 bis 7 und 9 bis 12 des II. Abschnittes sinngemäß.

IV. Sommersportwoche

V. Allgemeines

Bei Schulveranstaltungen aller Art sind die Schülerinnen und Schüler auf relevante Rechtsvorschriften wie zB des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, des Salzburger Jugendgesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960, des Arbeitnehmerschutzes und der Arbeitshygiene hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften ist zu achten."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller