# Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Dezember 2004, mit der nähere Bestimmungen über die Bestattung, die Überführung von Leichen, den ärztlichen Behandlungsschein, den Totenbeschaubefund und das Totenbeschauprotokoll getroffen werden (Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung)

Auf Grund der §§ 4 Abs 1, 9 Abs 1, 10 Abs 4, 22 Abs 1 und 24 Abs 3 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986, LGBl Nr 84, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Bestattung

Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen

§ 1

(1) Friedhöfe dürfen nur in Gebieten errichtet und erweitert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Friedhöfe (§ 19 Z 8 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998) ausgewiesen sind.

(2) Die für Friedhöfe zur Verwendung kommenden Grundflächen sollen einen möglichst luftdurchlässigen, leichten und trockenen Boden aufweisen. Der Grundwasserstand (Höchststand) darf nicht über 3 m unterhalb Bodenniveau reichen.

(3) Innerhalb von Wasserschutzgebieten dürfen Friedhöfe nicht errichtet und erweitert werden. Außerhalb solcher Gebiete sind Friedhöfe grundsätzlich grundwasser-stromabwärts von Brunnen und Quellen so anzulegen, dass Grundwasser, das als Trinkwasser benützt wird,

durch den Friedhof nicht verunreinigt und verseucht wird.

(4) Jeder Friedhof hat mindestens eine Auslaufstelle für sanitär einwandfreies Wasser und geeignete Einrichtungen zur Abfallentsorgung aufzuweisen.

Gräber und Grüfte

§ 2

(1) Für die Graböffnung von Gräbern in und außerhalb von Friedhöfen gelten folgende

Mindestmaße:

(2) Die Grabtiefe ist bei Erdgräbern für mehrfachen Belag so zu wählen, dass der am höchsten liegende Sarg mit mindestens 1 m Erdreich überdeckt ist.

(3) Der seitliche Abstand zwischen Erdgräbern hat mindestens 0,60 m zu betragen.

(4) Grüfte müssen in und außerhalb von Friedhöfen fugenlos abgedeckt sein. Der Boden der Grüfte ist gegen die Mitte zu leicht abschüssig auszubilden; am Tiefpunkt ist ein Auslauf zur Versickerung von Flüssigkeiten vorzusehen.

(5) Die Mindestruhefrist für Erdgräber beträgt zehn Jahre.

Särge

§ 3

(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Vollholzsärge aus Weichholz verwendet werden. In den Fällen, auf welche das Internationale Übereinkommen über Leichenbeförderung, kundgemacht unter BGBl Nr 515/1978, Anwendung findet, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leichen erforderlich gewesenen Särgen zulässig.

(2) Bei Grüften sind verlötete Metallsärge oder Hartholzsärge mit verlötetem Metalleinsatz zu verwenden.

(3) Die Beschaffenheit der Särge für Leichen von Personen, die mit anzeigepflichtigen Krankheiten behaftet waren, richtet sich nach der Verordnung vom 29. September 1914, RGBl Nr 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen,

wobei die Versargung dieser Leichen nach den Vorschreibungen des Totenbeschauers oder bei Überführungen der Leichen des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

(4) Bei der Feuerbestattung sind die Leichen in den Särgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. Die Särge müssen aus unbehandeltem oder nur mit Bienenwachs oder wasserverdünnbaren Lasuren behandeltem Vollholz bestehen. Metall- oder Kunststoffbeschläge und -einsätze sind unzulässig. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für etwaige Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Torfmull oder sonstige natürliche, saugfähige Stoffe zu benützen. Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leichen kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte unzulässig; Heftklammern dürfen nur in der unbedingt notwendigen Zahl verwendet werden.

Bestattungshüllen

§ 4

Die bei der Leichenbestattung verwendeten Kunststoffhüllen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und dürfen keine löslichen, schwermetallhaltigen Pigmente sowie Weichmacher enthalten.

Urnen

§ 5

Urnen (§ 21 Abs 1 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986) haben aus korrosionsfähigem Stahl oder biologisch abbaubaren Kunststoffkapseln zu bestehen. Beschichtungen von Urnen dürfen keine schwermetallhaltigen Pigmente enthalten.

Feuerbestattungsanlagen

§ 6

(1) Bei jeder Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenkühlkammer eingerichtet sein. Diese muss so groß sein, dass sie zur Aufbewahrung der voraussichtlich zu erwartenden Zahl an Leichen ausreicht; mindestens müssen zwei Leichen gleichzeitig Platz finden können.

(2) Jede Feuerbestattungsanlage muss über eine ausreichende Zahl an Einäscherungskammern verfügen.

(3) Jede Feuerbestattungsanlage muss so ausgestattet sein, dass den luftreinhaltungsrechtlichen Vorschriften des Bundes entsprochen wird

Einäscherung

§ 7

(1) In jeder Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden.

(2) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das einzutragen sind:

(3) An den Särgen ist vor der Einbringung in den Verbrennungsofen ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares Schild anzubringen, auf dem die Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage und die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, deutlich sichtbar eingeschlagen sein müssen. Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Nummernschild in einem Behältnis (Urne) zu sammeln, das durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellte Person zu verschließen ist. Der Deckel des Behältnisses

ist mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild zu versehen, das in deutlich geprägter Schrift folgende Angaben zu enthalten hat:

2. Abschnitt

Überführung von Leichen

Allgemeines

§ 8

Alle mit der Versargung und Beförderung von Leichen betrauten Personen haben im Rahmen dieser Tätigkeit entsprechend pietätvolles, der Würde des bzw der Verstorbenen Rechnung tragendes Verhalten an den Tag zu legen.

Versargungsvorschriften

§ 9

(1) Jede Leiche ist vor der Überführung in einen eigenen Sarg zu legen. Auf eine stabilisierte Lage der Leiche im Sarg sowie eine entsprechende Abdeckung in Form von Bekleidung oder Tüchern ist zu sorgen.

(2) Die bei der Überführung von Leichen verwendeten Särge haben folgende Beschaffenheitsmerkmale aufzuweisen:

Bestattungskraftwagen

§ 10

(1) Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen wie Kränzen, Blumenschmuck udgl bestimmt sind.

(2) Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:

§ 11

Staatsvertragliche oder bundesgesetzliche Regelungen über die Beförderung von Leichen

bleiben durch diese Verordnung unberührt.

3. Abschnitt

Ärztlicher Behandlungsschein,

Totenbeschaubefund, Totenbeschauprotokoll

§ 12

Für die Vordrucke des ärztlichen Behandlungsscheins, des Totenbeschaubefundes und des Totenbeschauprotokolls werden die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthaltenen Muster festgelegt.

4. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

(3) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer 2004/0125/A.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller

Anlage 1

Ärztlicher Behandlungsschein1)

Familienname (unterstreichen) und Vorname, gegebenenfalls akademischer Grad

Geschlecht Tag und Ort der Geburt

Letzte Wohnanschrift

stand in der Zeit vom bis

wegen

in meiner ärztlichen Behandlung und ist (Zutreffendes ankreuzen) ? nach Mitteilung desjenigen, der diese Bestätigung verlangt ? wie ich mich selbst überzeugte

? in meiner Gegenwart

verstorben.

Zeit (Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute) sowie Ort2) des Todes

1. Todesursache, und zwar in Zeitdauer zwischen Beginn der

deutscher oder lateinischer Erkrankung und Tod

wissenschaftlicher Bezeichnung

(in Blockschrift)

a) Leiden, welches den Tod oder die

zum Tod führende(n) Folgekrankheit(en)

verursacht hat

b) Allfällige Folgekrankheit(en), welche

den Tod unmittelbar herbeigeführt hat (haben)

(nicht die Art des Todeseintritts wie zB

Herz-Kreislaufversagen, Atemstillstand)

c) andere wesentliche Leiden, die zur Zeit

des Todes bestanden haben

2. Bei gewaltsamen Todesfällen (Selbstmord,

Mord, Totschlag, Verunglückung) genaue

Einzelheiten über Art und Weise sowie Ursache

des gewaltsamen Todes

Ort und Datum Unterschrift und Stampiglie des

behandelnden Arztes bzw der

Krankenanstalt

Anlage 2

Totenbeschaubefund1)

Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur die grauen Felder ausfüllen und die Rückseite beachten.

Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch

Familienname (unterstreichen) und Vorname, gegebenenfalls akademischer Grad

Gemeinsamer Familienname

Geschlecht

Letzte Wohnanschrift

Religionszugehörigkeit

Tag und Ort der Geburt

Eintragung der Geburt (Behörde und Nr)

Zeit (Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute) sowie Ort1) des Todes

Familienstand zur Zeit des Todes

Familienname (unterstreichen) und Vorname, gegebenenfalls akademischer Grad und Geburtsdatum des Ehegatten bzw der Ehegattin

Gemeinsamer Familienname des Ehegatten bzw der Ehegattin

Tag und Eintragung der Eheschließung (Behörde und Nr)

Staatsangehörigkeit des Verstorbenen

Nachweis und Evidenzgemeinde

Familienname, Vorname und Wohnanschrift, Identitätsnachweis des Anzeigenden (Bezeichnung der Krankenanstalt)

Angaben überprüft:

Eingetragen am:

(Datum und Unterschrift) (Standesbeamter)

Die folgenden Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Todeszeitpunkt und -ort) sind hier nur dann einzutragen, wenn sie nicht schon auf der Vorderseite eingetragen wurden. Für Anzeigen an Standesämter mit EDV-mäßigem Bedrucken der Vorderseite zweckmäßig!

Familienname (unterstreichen) Zeit (Tag, Monat, Jahr, Stunde und und Vorname Minute) sowie Ort1) des Todes

Tag, Monat und Jahr der Geburt

TODESURSACHE

Die Todesursache ist der Personenstandsbehörde vom Leiter der Krankenanstalt, in der der Tod eingetreten ist, sonst vom Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, ausschließlich

zur Übermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben (§ 27 Abs 4 PStG).

Bitte mit Maschine oder Todesursache oder Ungefähre

in gut lesbarer Schrift Kausalkette der Zeitdauer

ausfüllen bzw Todesursache in zwischen

Zutreffendes ankreuzen! deutscher oder Beginn der

lateinischer Erkrankung

wissenschaftlicher und Tod,

Bezeichnung. falls bekannt

Abkürzungen bitte

vermeiden

1. Die unmittelbar zum Tod

führende Krankheit,

Verletzung oder

Komplikation (nicht

die Art des Todes-

eintritts wie zB

Herz-Kreislaufversagen, a) .................. ............

Atemstillstand) bedingt durch

(Folge von)

Vorausgegangene Ursachen,

falls vorhanden:

Krankheitszustände, b) ................ ............

welche zu der unter a) bedingt durch

angeführten unmittelbaren (Folge von)

Ursache geführt haben, mit

der zugrunde liegenden

Todesursache (dem Grundleiden)

an letzter Stelle.

Beispiel für eine Kausalkette:

a) Ösophagusvarizenblutung c) ............ .............

(= unmittelbare Todesursache) bedingt durch

b) Portale Hypertonie (Folge von)

c) Alkohol Leberzirrhose

(= Grundleiden)

d) ......................

Falls der Krankheitsverlauf d) ........... ..............

nur durch ein Geschehen Das Grundleiden

bestimmt ist, reicht die soll in der

Eintragung in Zeile a) aus. untersten

ausgefüllten

Zeile stehen!

2. Andere wesentliche

Krankheitszustände, die zum

Tod beigetragen haben, ohne

mit der Krankheit selbst oder

mit dem verursachenden Zustand

im Zusammenhang zu stehen. ............. ...............

Beispiele: Diabetes mellitus,

Bluthochdruck ............. ...............

3. Bei gewaltsamen Todesfällen

(Unfall, Selbstmord, Mord etc)

Einzelheiten über Art, Weise

sowie Ursache des gewaltsamen

Todes. ............ ...............

Beispiele: Suizid durch Erhängen,

Fahrradfahrer von PKW angefahren .......... ...............

4. Wurde eine Obduktion durchgeführt? Ist das Ergebnis

? klinisch in die Bescheinigung

? sanitätsbehördlich eingeflossen?

? gerichtlich ? ja

? nein ? nein

5. Bei Frauen: Lag zum Todeszeit-

punkt eine Schwangerschaft vor? ? ja ? nein ? unbekannt

Erfolgte eine Entbindung, eine

Interruptio oder ein Abortus

a) innerhalb der letzten sechs

Wochen vor dem Tod? ? ja ? nein ? unbekannt

b) zwischen sechs Wochen und einem

Jahr vor dem Tod? ? ja ? nein ? unbekannt

Ort und Zeit der Totenbeschau Stampiglie der Krankenanstalt

bzw des Beschauarztes,

Datum und Unterschrift

des Beschauarztes

Annex zum Totenbeschaubefund

Familienname (unterstreichen) und Vorname

geboren am verstorben am

Eingesetzter Herzschrittmacher ? ja ? nein

Datum und Unterschrift des Beschauarztes

Anlage 3

Totenbeschauprotokoll

der

Ortsgemeinde ................................................

begonnen am ....................beendet am ....................

1 2 3 4 5

lfd Zeit der a) Vor- und a) Geburtsdatum a)Familien-

Nr Totenbeschau Familienname b) Geschlecht stand

(Tag und Stunde) des Verstorbenen (männlich b)Staats-

b) Letzte oder weiblich)angehörig-

Wohnanschrift keit

6 7 8 9

a) Sterbedatum Todesursache: Behandelnder Besondere

Arzt Bemerkungen:

b) Sterbeort a) Grundleiden (zB Verfügungen

(Gemeinde) bei Infektions-

krankheiten,

c) Tag der Beerdigung b) allfällige Obduktion, usw)

Folgekrankheit(en)

am Ende