# Gesetz über die vorläufige Weitergeltung von Bestimmungen des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds

Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die vorläufige Weitergeltung von Bestimmungen betreffend den Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und zur Änderung des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(1) Abweichend von den im § 41 Abs 1 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes 2001 und im § 96 Abs 2, 4 und 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 enthaltenen Bestimmungen gelten unter deren Wiederinkraftsetzung folgende Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2005 weiter:

(2) Die Abgeltung der Nebenkosten hat 2005 provisorisch auf der Basis des Teilbetrages und der Prozentsätze für 2004 gemäß § 12 Abs 1 und 5 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes 2001 in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu erfolgen.

(3) Bezugnahmen auf Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung sind als Bezugnahmen auf die sinngemäßen Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verstehen.

(4) Bezugnahmen auf den Strukturfonds und die Strukturkommission sind als Bezugnahmen auf die Bundesgesundheitsagentur und die Bundesgesundheitskommission zu verstehen.

(5) Die für das Jahr 2005 vereinbarten zusätzlichen Mittel sind mit Ausnahme der bei den Krankenanstalten selbst verbleibenden (zusätzlichen) Kostenbeiträge provisorisch in der

Artikel II

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2003 und Art I dieses Gesetzes, wird geändert wie folgt:

1.1. Der Betrag "3,63 €" wird durch den Betrag "7,82 €" ersetzt.

1.2. Nach der lit f wird angefügt:

"Die Landesregierung kann ergänzend zu den lit a bis f durch Verordnung bestimmen, dass von Personen mit einem geringen Einkommen nur ein verringerter Kostenbeitrag von 5,80 €

einzuheben ist."

2. Im § 62 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im ersten Satz wird nach der Wortfolge "eines jeden Jahres" die Wortfolge ", beginnend ab dem 1. Jänner 2006" eingefügt.

2.2. Der vorletzte Satz entfällt.

3. Im § 96 wird nach Abs 9 angefügt:

"(10) Die §§ 62 Abs 1 und 2 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 9/2005 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Holztrattner

Burgstaller