# Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2005

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2005 über das Ausmaß und die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2005)

Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, sowie des § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999, LGBl Nr 75, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Landes- und Gemeindeverwaltung

§ 1

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.

(2) Die vorzuschreibende Verwaltungsabgabe darf, wenn in der einzelnen Tarifpost kein besonderer Mindestbetrag festgelegt ist, bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifes festgelegten Tarifposten 11,20 € und bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifes festgelegten Tarifposten 22,40 €

nicht unterschreiten. Bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe darf diese, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist, für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand den Betrag von 1.000 € nicht überschreiten.

§ 2

(1) Für die im besonderen Teil des Tarifes bezeichneten Tatbestände ist die geltende Fassung der jeweils genannten Rechtsvorschriften maßgeblich.

(2) Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 3

Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.

2. Abschnitt

Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs 3 in bar oder mit Erlag- oder Zahlschein entrichtet werden. Die Entrichtung mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist dann möglich, wenn es die Behörde, von der die Einhebung der Verwaltungsabgabe wahrzunehmen ist, nach

Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässt und entsprechend bekannt macht.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in bar, mit Erlag- oder Zahlschein, Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.

(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 460/2002.

3. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl Nr 109/2001, außer Kraft.

Anlage

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den

Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

Tarif- Bezeichnung Euro

post

1 Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im

Privatinteresse der Partei liegen 22,40

2 Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und

sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache

kanzleimäßige Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen udgl), sofern die

Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei

gelegen ist 11,20

3 Niederschriften von mündlichen, auch im Privat-

interesse der Partei liegenden Anbringen je Seite 2,70

4 Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt

werden, sofern die Amtshandlung auch im Privat-

interesse der Partei gelegen ist, unbeschadet des

Kostenersatzes für die Herstellung der erforderlichen

Kopien je Bogen des Duplikates 2,70

5 Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die

Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei

gelegen ist 11,20

6 Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 11,20

7 Auszüge aus technischen Unterlagen oder von Pausen

und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im

Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite

(21 x 30 cm)

a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen

oder Handpausen 6,60

b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit

erheblichem Arbeitsaufwand 13,90

Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

Tarif- Bezeichnung Euro

post

8 Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) gemäß § 10 Abs 1 und 4 Staatsbürgerschafts-

gesetz 1985 - (StbG) bei einem Jahresbruttoein-

kommen der Partei

aa) bis 3.700 € 110

bb) über 3.700 bis 7.400 € 450

cc) über 7.400 bis 11.100 € 620

dd) über 11.100 bis 14.800 € 800

ee) über 14.800 bis 22.200 € 890

ff) über 22.200 € 1.000

b) gemäß § 10 Abs 6 StbG 1.000

9 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß

§ 12 Z 1 lit b StbG bei einem Jahresbruttoeinkommen

der Partei

a) bis 3.700 € 110

b) über 3.700 bis 7.400 € 310

c) über 7.400 bis 11.100 € 400

d) über 11.100 bis 14.800 € 530

e) über 14.800 bis 22.200 € 620

f) über 22.200 € 710

10 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den

§§ 11a, 12 Z 1 lit a oder 2 StbG

a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

aa) bis 3.700 € 110

bb) über 3.700 bis 7.400 € 225

cc) über 7.400 bis 11.100 € 310

dd) über 11.100 bis 14.800 € 400

ee) über 14.800 bis 22.200 € 450

ff) über 22.200 € 510

11 Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn ein Rechts-

anspruch gemäß den §§ 12 Z 3, 13 und 14 StbG

besteht 160

12 Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn ein Rechts-

anspruch gemäß § 12 Z 4 StbG besteht 56

13 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten

(§ 16 StbG)

a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

aa) bis 3.700 € 110

bb) über 3.700 bis 7.400 € 225

cc) über 7.400 bis 11.100 € 310

dd) über 11.100 bis 14.800 € 400

ee) über 14.800 bis 22.200 € 450

ff) über 22.200 € 510

14 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein Kind

(§ 17 StbG) 31,50

15 Bestätigung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft

gemäß § 25 Abs 2 StbG durch Erklärung

a) des Ehegatten eines Universitäts- bzw

Hochschulprofessors 570

b) eines Kindes eines solchen 31,50

16 Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürger-

schaft (§ 28 StbG) bei einem Jahresbruttoeinkommen

der Partei

a) bis 7.400 € 620

b) über 7.400 bis 11.100 € 840

c) über 11.100 € 1.000

17 Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft

in Folge Verzichtes (§ 38 Abs 2 StbG) 31,50

18 Bescheid über die Feststellung der Staatsbürger-

schaft (§ 42 Abs 1 StbG 46,50

19 Die Tarifsätze in den Tarifposten 8 bis 13 ermäßigen

sich um 46,50 € je Kind der Partei, höchstens aber

auf 46,50 €. Als Kind gilt jedes Kind im Sinn des

§ 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl Nr 367/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz

BGBl I Nr 128/2003, das im gemeinsamen Haushalt der

Partei lebt und für das die Partei oder eine mit

ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person

Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes

oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im

Sinn des § 4 des genannten Gesetzes erhält.

Tarif- Bezeichnung Euro

post

20 Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem

Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs 1

Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960)

a) je bestimmten Tag 11,20

b) je Monat 51

c) höchstens 305

21 Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder

-verboten (§ 45 Abs 2 StVO 1960)Ausnahmen vom

Fahrverbot an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen

Feiertagen je Lastkraftwagen oder Anhänger oder

Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende Arbeits-

maschine

a) an Samstagen

aa) je bestimmten Tag 11,20

bb) je Monat 22,40

cc) höchstens 140

b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen

aa) je bestimmten Tag 16

bb) je Monat 56

cc) höchstens 335

Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich die Zeit

zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen bzw 24:00 Uhr

an gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die Tarife

gemäß sublit aa, bb und cc auf 3,10 €, 10,70 € und 64 €.

22 Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf

Straßen (§ 64 Abs 1 StVO 1960)

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die

Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde)

zuständig ist 66

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung

zuständig ist 110

23 Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrs-

fremden Zwecken (§ 82 Abs 1 StVO 1960) für den

Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbe-

stimmter Dauer 44,50

24 Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens

von Werbe- und Ankündigungstafeln

(§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel

a) für kürzere als Jahresfrist 44,50

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw

von unbestimmter Dauer 175

25 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der

Straße (§ 90 Abs 1 StVO 1960) für einen Monat oder

länger 44,50

26 Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß

§ 16 Abs 1 Schiffahrtsgesetz iVm § 54 Abs 1 Seen- und

Fluß-Verkehrsordnung für einen Monat oder länger 44,50

27 Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1

Schiffahrtsgesetz iVm § 64 Abs 1 Seen-

und Fluß-Verkehrsordnung 44,50

28 Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3

Schiffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung

LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl

Nr 58/1990 und § 2 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl

Nr 41/1999)

a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten

Veranstaltungen auf Seen je Fahrzeug und

Veranstaltung 11,20

b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf Seen

je Fahrzeug

aa) bis zu einer Woche 11,20

bb) länger als eine Woche 44,50

III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Tarif- Bezeichnung Euro

post

29 Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG

a) zu anderen als den in lit b und c genannten

Geschäften 107

b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder

fremden Namen mit einer Bausumme bis 1 Mio € 210

c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder

fremden Namen mit einer Bausumme ab 1 Mio € 330

30 Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit

gemäß § 7 Abs 5 WGG 107

31 Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG

a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder

Grundkapital 265

b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder Grund-

kapital 510

c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig

von deren Rechtsform, mit einer anderen Bau-

vereinigung 510

d) zur Einbringung auch nur eines Teils des

Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere

Bauvereinigung 510

32 Anerkennung als Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG 510

IV. Land- und Forstwirtschaft

Tarif- Bezeichnung Euro

post

33 Zulassung als Besamungstechniker (§ 12 Abs 2

Tierzuchtgesetz) 110

34 Zulassung als Eigenbestandsbesamer (§ 12 Abs 3

Tierzuchtgesetz) 33,50

35 Bewilligung des Betriebes einer Embryotransferein-

richtung (§ 16 Abs 1 Tierzuchtgesetz) 355

36 Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet

(§ 15 Abs 1 Jagdgesetz 1993 – JG) je begonnenes

Hektar 0,70

Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der letzten

Feststellung sind nur die hinzugekommenen oder abge-

gebenen Flächen zu berechnen; die Verwaltungsabgabe

beträgt aber mindestens 35,50

37 Teilung eines bisher einheitlichen Gemeinschafts-

jagdgebietes in mehrere selbstständige Gemeinschafts-

jagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar des (der) neuen Gemeinschafts-

jagdgebiete(s) 0,70

38 Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd auf

einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)je begonnenes

Hektar 0,70

mindestens aber 35,50

39 Bemessung des Pachtschillings für die Jagd auf einem

Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 107

40 Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung

von Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG), behördliche Abrun-

dung von Jagdgebieten insbesondere durch Austausch

von Flächenteilen (§ 18 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,70

mindestens aber 35,50

41 Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen

(§ 28 Abs 2 JG) 107

42 Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden

(§ 29 Abs 7 JG) 35,50

43 Genehmigung der teilweisen Überlassung einer

gepachteten Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,70

mindestens aber 35,50

44 Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der Jagd

auf Teilen des Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)

je begonnenes Hektar 0,70

mindestens aber 35,50

45 Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG),

wenn der Nachweis der jagdlichen Eignung bei der

erstmaligen Ausstellung durch Prüfungszeugnisse oder

andere ausreichende Unterlagen, die nicht allgemein

als Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt sind,

erbracht wird 44,50

46 Erlassen des Abschussplanes (§ 60 Abs 4 JG) bei

einer Größe des Jagdgebietes

a) bis 250 Hektar 53

b) über 250 Hektar 107

47 Bewilligung der Errichtung und des Betriebes eines

Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG) 53

48 Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges

(§ 68 Abs 2 JG) bei einer Größe

a) bis 10 Hektar 240

b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 480

c) über 50 Hektar 710

49 Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung

und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG) 107

50 Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und

Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je ange-

fangenen Verhandlungstag 107

51 Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Zerlegung

von Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz

2002) 110

52 Entscheidung über die Art und den räumlichen Umfang

eines Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 110

53 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Ände-

rung einer Teichanlage (§ 7 Abs 2 Fischereigesetz

2002)

je angefangene 1.000 m² Fläche 11,20

mindestens aber 44,50

54 Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs 1

lit b Fischereigesetz 2002) mit Geltung für einen

Kalendertag 3,50

für eine Woche 6,60

55 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit a, b und c

Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001, ausgenommen

die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum

zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,

je angefangene 7.400 € Wert des Geschäftsgegen-

standes 89

höchstens insgesamt 1.090

Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegenstandes

ist jener Wert maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der

finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den jeweils in

Betracht kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgaben-

rechtes zugrunde gelegt wird.

56 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit d GVG 2001,

ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften

zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder

verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in Tarif-

post 55 festgesetzten Tarifsätze, mindestens aber 22,40

57 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2

GVG 2001 51

58 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils

400 % der in der Tarifpost 55 festgesetzten Tarif-

sätze, höchstens aber 1.090

59 Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1

Gentechnikvorsorgegesetz) 510

V. Wirtschaft

Tarif- Bezeichnung Euro

post

60 Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(§ 12 Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG) 250

61 Erteilung der Konzession zum Betrieb eines

Verteilernetzes gemäß § 14 Abs 1 LEG 3.260

62 Anerkennung als Ökostromanlage (§ 31 LEG)

mit Engpassleistung bis 1 MW 78

mit Engpassleistung über 1 MW bis 5 MW 235

mit Engpassleistung über 5 MW 390

63 Benennung als Kleinwasserkraftwerksanlage

(§ 32 LEG)

mit Engpassleistung bis 1 MW 78

mit Engpassleistung über 1 MW bis 5 MW 235

mit Engpassleistung über 5 MW 390

64 Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder

Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage

(§ 48 Abs 1 LEG) mit einer installierten Leistung

bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und

fahrbaren Anlagen 105

bis 3.000 kW 355

darüber 1.000

65 Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer

neuerlichen Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 % der

in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze.

66 Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der in

Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze.

67 Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine

Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)

a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge 6,60

mindestens aber 66

b) bei sonstigen Anlagen 66

68 Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der in

Tarifpost 67 festgelegten Tarifsätze

mindestens aber 22,40

69 Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG)

je begonnene 1.000 m Leitungslänge 6,60

mindestens aber 66

70 Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 %

der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten

Tarifsätze

mindestens aber 22,40

71 Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG) 25 %

der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten

Tarifsätze

mindestens aber 22,40

72 Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch

Enteignung (§§ 51, 64 LEG)

je angefangene 100 m² 17,60

mindestens aber 175

73 a) Bewilligung zur Führung einer Schischule

(§ 6 Salzburger Schischul- und Snowboard-

schulgesetz) 175

b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule

(§ 15a Salzburger Schischul- und Snowboard-

schulgesetz) 175

74 Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter (§ 22

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 33,50

75 Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 4 Salzburger

Bergführergesetz) 110

76 Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule

(§ 14 Salzburger Bergführergesetz) 110

77 Erteilung einer Tanzlehrerbewilligung

(§ 2 Salzburger Tanzschulgesetz)

a) für Betriebe mit festem Standort für unbe-

schränkte Zeit 175

b) für Betriebe ohne festen Standort (Wanderkurse)

für beschränkte Zeit 33,50

für unbeschränkte Zeit 66

78 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

oder Pächters (§§ 6 und 7 Tanzschulgesetz) 33,50

79 Genehmigung der Verlegung einer Tanzschule in eine

andere Gemeinde (§ 9 Tanzschulgesetz) 33,50

80 Feststellung der Eignung der zur Verwendung

gelangenden Räume als Tanzschulräume (§ 10 Tanzschul-

gesetz) 44,50

81 Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder

Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz) 110

82 Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes

(Salzburger Campingplatzgesetz) 175

83 Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen, Revue-

und Varieetevorstellungen mit fester Veranstaltungs-

stätte (§ 5 Abs 1 lit a Salzburger Veranstaltungs-

gesetz 1997 – VAG 1997)

a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte

bis zu 600 Personen 165

b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte

über 600 Personen 450

84 Bewilligung für fallweise Revue- und Varieteevor-

stellungen (§ 5 Abs 1 lit b VAG 1997) je Veran-

staltungstag bei einem Fassungsraum der Veran-

staltungsstätte über 600 Personen 44,50

85 Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen

(§ 5 Abs 1 lit c VAG 1997) für die Dauer von mehr

als einem Jahr 44,50

86 Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvor-

stellungen (§ 5 VAG 1997)

a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte

bis zu 200 Personen 33,50

b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte

über 200 Personen 130

87 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

oder Pächters für die in den Tarifposten 83 bis 86

angeführten Berechtigungen (§ 6 VAG 1997) jeweils

50 % der dort festgesetzten Tarifsätze, mindestens

jedoch 22,40

88 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2

VAG 1997 über die Anmeldung

a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit einer

Teilnehmermöglichkeit für mehr als 200

Personen 33,50

b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines

Vereines mit einer voraussichtlichen Besucher-

zahl von mehr als 3.000 Personen 44,50

c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997)

von

aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen

150 % der für eine entgeltliche Veranstaltung

geltenden Tarifsätze

bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen

200 % der für eine entgeltliche Veranstaltung

geltenden Tarifsätze

d) des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten

je Apparat 33,50

89 Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die

Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)

a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen 33,50

b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 200

Personen 105

c) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 600

Personen 165

90 Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89

angeführten Veranstaltungsstätte

a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils

festgesetzte Rahmen beibehalten wird, 50 % des

dort vorgesehenen Tarifsatzes, mindestens aber 22,40

b) wenn durch die Erweiterung der Veranstaltungs-

stätte der jeweils nächst höhere Rahmen der

Tarifpost 89 erreicht wird 66

c) wenn durch die Erweiterung einer nach Tarifpost

89 lit a genehmigten Veranstaltungsstätte der in

Tarifpost 89 lit c festgesetzte Rahmen erreicht

wird 130

91 Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997) 510

92 Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und

der Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher

Ereignisse (§ 2 Gesetz über die Tätigkeit der

Buchmacher und Totalisateure)

a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder

Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort 89

b) an einem festen Standort unabhängig vom

Veranstaltungsort 660

VI. Raumordnung und Bauen

Tarif- Bezeichnung Euro

post

93 Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs 3

Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 – ROG 1998,

a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß

§ 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG

handelt und dafür eine Bauplatzerklärung

erforderlich ist, je angefangene 100 m² des

Bauplatzes 22,40

b) in allen anderen Fällen 35,50

94 Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß

§ 24 Abs 7 ROG 1998 für die Nutzung einer Wohnung

als Zweitwohnung 225

95 Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2

Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer Fläche

des Bauplatzes bis zu 1.000 m² 56

je weitere angefangene 100 m² 22,40

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die

baubehördliche Erteilung einer Bauplatzerklärung

als Teil der Baubewilligung (§ 12a BGG).

96 Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG) 56

97 Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und

Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungs-

grundlagen (§ 24 Abs 1 und § 24a BGG) 56

Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die

Tarifpost 95 unter Zugrundelegung der Ver-

größerungsfläche Anwendung.

98 Bewilligung der Unterschreitung des Nachbarab-

standes (§ 25 Abs 8 BGG) je angefangene 10 m³

umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Nachbar-

abstandes 22,40

99 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer

baulichen Maßnahme (§ 9 Baupolizeigesetz 1997 –

BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener)

Raum 11,20

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter

Raum nicht festgestellt werden kann 22,40

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsan-

lagen, Klima- und Lüftungsanlagen 53

d) wenn statische und sonstige Berechnungen

überprüft werden mussten (§ 5 BauPolG),

zusätzlich je Seite der Berechnungen 11,20

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn

Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und

landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die Ver-

waltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 22,40

100 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer

baulichen Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz

BauPolG) 25 % der in Tarifpost 99 festgelegten

Tarifsätze, mindestens aber 17,60

101 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer

baulichen Maßnahme im vereinfachten Verfahren

(§ 10 BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 7,40

mindestens aber 17,60

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter

Raum nicht festgestellt werden kann 13,40

c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung

eines Aufzuges 44,50

102 Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren

erteilten Bewilligung zur Vornahme einer baulichen

Maßnahme (§ 10 iVm § 9 Abs 7 BauPolG) 10,70

103 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegen-

schaften (§ 14 BauPolG) 44,50

104 Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger

Abweichungen (§ 16 Abs 5 BauPolG) 35,50

105 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der

baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung

festgestellt wird (§ 17 Abs 4 BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 9,30

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter

Raum nicht festgestellt werden kann 17,60

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsan-

lagen, Klima- und Entlüftungsanlagen 35,50

d) wenn statische und sonstige Berechnungen über-

prüft werden müssen, zusätzlich je Seite der

Berechnungen 9,30

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn

Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und

landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die

Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall

mindestens 17,60

106 Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre

eines Aufzuges (§ 20 Abs 9 BauPolG) 110

107 Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG)110

108 Genehmigung einer Verbindung zwischen einer

öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage

(§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz – BauTG) 110

109 Befreiung von der Einmündungsverpflichtung

(§ 34 Abs 3 BauTG) 330

110 Ausnahmebewilligung von bautechnischen Erforder-

nissen (§ 61 BauTG) bei baulichen Maßnahmen,

für die ein umbauter Raum nicht festgestellt

werden kann 35,50

111 Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur

geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen

(§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutz-

gesetz 1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur

Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung

von Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet

(§ 15 Abs 4 OSchG)

je angefangene m² Fläche 11,20

bei Ankündigungsanlagen mindestens 53

höchstens insgesamt 510

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete

oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

112 Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens um

Verlängerung der Berechtigungsdauer gemäß

§ 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der Tarifsätze der

Tarifpost 111

mindestens aber 22,40

113 Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen

Änderung von frei stehenden Antennentragmasten-

anlagen (§ 10 OSchG) 510

114 Feststellung betreffend neu errichtete Gehsteige

(§ 7 Abs 1 Anliegerleistungsgesetz – ALG) 44,50

115 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenab-

läufen (§ 9 Abs 1 ALG) 44,50

116 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegen-

schaften (§ 13 ALG) 44,50

117 Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger

Feuerpolizeiordnung 1973) je angefangene halbe

Stunde und teilnehmendes Amtsorgan 7,40

118 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Gasanlagen (§ 7 Salzburger

Gassicherheitsgesetz – GasSG)

a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG 53

b) ansonsten 110

119 Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 % der

in der Tarifpost 118 enthaltenen Tarifsätze

mindestens aber 22,40

120 Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung

gemäß § 9 Abs 1 GasSG 175

VII. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltschutz

Tarif- Bezeichnung Euro

post

121 Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob

für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-

prüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7 Umweltver-

träglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) 100

122 Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 1.090

123 Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs 1

UVP-G 2000 1.090

124 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des

Vorhabens mit der erteilten Genehmigung fest-

gestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000) 500

125 (Teil)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung

eines Teils des Vorhabens mit der erteilten

Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 3

UVP-G 2000) 250

126 Sonstige Feststellungen, Bewilligungen,

Genehmigungen und Berechtigungen nach dem

UVP-G 2000 50

127 Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen,

sperrigen Hausabfällen oder Altstoffen, welche

außerhalb der Abfallwirtschaftsregion anfallen,

in einer in Salzburg befindlichen Abfallbehand-

lungsanlage (§ 7 Abs 2 Salzburger Abfallwirt-

schaftsgesetz 1998 - S.AWG) 110

128 Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen

(zB Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs

in ein Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde

von örtlicher Bedeutung oder in einem geschützten

Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs 2

Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) 33,50

129 Bewilligung eines Eingriffs in einem Naturschutz-

gebiet (§ 21 NSchG) 105

130 Bewilligung eines Eingriffs in einem Europaschutz-

gebiet (§ 22a NSchG) 105

131 Bewilligung eines Eingriffs in geschützten Lebens-

räumen (§ 24 NSchG) 105

132 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Wasser- oder Windkraftanlagen

(§ 24 Abs 1 lit b bzw § 25 Abs 1 lit j NSchG

sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutz-

verordnung 1995 – ALV)

bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 265

bei größeren Anlagen 1.000

133 Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen,

zur Anlage oder wesentlichen Änderung der dafür

erforderlichen Gewinnungsstellen oder von Bergbau-

halden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2

und 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² Abbaufläche 6,60

mindestens aber 33,50

134 Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung von

Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Boden-

schätzen einschließlich Mischgut oder Bitumen

(§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und 5 ALV) 210

135 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Campingplätzen (§ 25 Abs 1 lit b

NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 1.000 m² 67

136 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG

sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 10.000 m² 33,50

137 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Sportplätzen sowie zur Errichtung,

wesentlichen Änderung oder Bereitstellung von

Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen

oder Parkplätzen in der freien Landschaft

(§ 25 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 6,60

mindestens aber 33,50

138 Bewilligung der Anlage von Schipisten oder deren

wesentlicher Änderung (§ 25 Abs 1 lit d NSchG

sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 10.000 m² 33,50

139 Bewilligung der Anlage von Straßen und Wegen oder

deren wesentlicher Änderung (§ 25 Abs 1 lit d

NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 500 m Länge 33,50

140 Bewilligung der Anlage von Sommerrodelbahnen oder

deren wesentlicher Änderung (§ 25 Abs 1 lit d

NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 100 m Länge 33,50

141 Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden

Maßnahmen über 5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG

sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 33,50

142 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG

sowie § 2 Z 5 ALV) 1.000

143 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Haupt- und Nebenbahnen, Material-

bahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen,

von ortsfesten Seilförderanlagen oder solchen zur

Versorgung von Schutzhütten sowie zur Neuerrich-

tung von Anschlussbahnen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG

sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 500 m Länge 33,50

144 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von oberirdischen Hochspannungsleitungen

über 36 kV Nennspannung (§ 25 Abs 1 lit f NSchG

sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 1.000 m Leitungslänge 8,40

mindestens aber 33,50

145 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Anlagen für die wiederkehrende

Benützung zu motorsportlichen Zwecken (§ 25 Abs 1

lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 105

höchstens insgesamt 510

146 Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Änderung

oder zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen

Beschneiung von Flächen einschließlich deren

wesentlicher Betriebsänderung (§ 25 Abs 1 lit h

NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je 5.000 m² zu beschneiende Fläche 33,50

147 Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von

Mineralien und Fossilien (§ 25 Abs 1 lit i NSchG

sowie § 2 Z 13 ALV) 33,50

148 Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung von Busch-

und Gehölzgruppen bzw Bewilligung in Landschafts-

schutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit a NSchG sowie

§ 2 Z 10 ALV) 53

149 Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Entwässerungsanlagen bzw Bewilligung

in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit b

NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 53

150 Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung oder

Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung

von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder

von Anlagen für wechselnde Ankündigungen (Ankün-

digungsanlagen) sowie von besonders auffälligen

privaten Verbotsschildern udgl bzw entsprechende

Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutz-

gebieten (§ 26 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 3 ALV)

je angefangene m² Fläche 11,20

bei Ankündigungsanlagen mindestens aber 53

höchstens insgesamt 510

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete

oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

151 Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen

auf Almen und in der Alpinregion bzw Bewilligung

solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten

(§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 53

152 Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen

Änderung von frei stehenden Antennentragmasten-

anlagen, ausgenommen im Bauland, oder Bewilligung

solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten

(§ 26 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV) 110

153 Kenntnisnahme des Betriebes von Laser-Einrich-

tungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken

oder Bewilligung solcher Vorhaben in Landschafts-

schutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG sowie

§ 2 Z 2 ALV 110

154 Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder

teilweise geschützter Pflanzen und Pflanzenteile

sowie zur Entnahme geschützter Tiere zu Zwecken

der Volksgesundheit einschließlich der Heil-

mittelerzeugung und der Getränkeerzeugung; der

Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und

Wäldern, an Nutz- und Haustieren, an Fisch-

gründen oder Gewässern sowie zu Zwecken der

Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG) 110

155 Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild

wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile in der

freien Natur in großen Mengen (§ 30 Abs 1 NSchG) 105

156 Verlängerung einer naturschutzbehördlichen

Bewilligung (§ 45 Abs 2 NSchG) 50 % des

jeweiligen Tarifsatzes für die Bewilligung

157 Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen

an zeitgemäße Anforderungen des Naturschutzes,

wenn dies auch im Privatinteresse der Parteien

gelegen ist (Art II Abs 3 des Gesetzes

LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V des

Gesetzes LGBl Nr 73/1999) 105

158 Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes

(§ 29 Tierschutzgesetz) 160

VIII. Gesundheit

Tarif- Bezeichnung Euro

post

159 Anerkennung einer Quelle als Heilquelle

(§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz

1997 – HKG 1997) 510

160 Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid

(§ 4 HKG 1997) 510

161 Anerkennung eines sonstigen natürlichen

Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997) 510

162 Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen

(§ 6 Abs 1 HKG 1997) wie die in den Tarifposten

159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.

163 Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung

der Produkte von Heilvorkommen

(§ 11 Abs 1 HKG 1997) 510

164 Anerkennung eines Ortes als Kurort

(§§ 13 und 14 HKG 1997) 660

165 Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und

Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heil-

vorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997) 510

166 Bewilligung einer wesentlichen räumlichen

Änderung bzw einer wesentlichen Änderung im

Leistungsangebot von Kuranstalten und Kurein-

richtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997) 110

167 Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt

und Kureinrichtung sowie Genehmigung der Änderung

(§ 27 Abs 2 HKG 1997) 56

168 Anerkennung einer juristischen Person als

Rettungsorganisation (§ 3 Abs 1 Salzburger

Rettungsgesetz) 225

169 Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner

im § 2 Abs 2 lit b vorgesehener Abteilungen

abgesehen wird (§ 2 Abs 3 Salzburger Kranken-

anstaltengesetz 2000 – SKAG) 165

170 Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt

festgestellt wird (§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 225

171 Bescheid, mit dem bei Allgemeinen Krankenan-

stalten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

§ 2 Abs 2 lit a und c festgestellt wird

(§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 225

172 Bescheid, mit dem der Umfang des für eine

bestimmte Krankenanstalt bewilligten Leistungsan-

gebotes festgestellt wird (§ 2 Abs 5 lit b SKAG) 225

173 Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt

(§ 5 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten 165

für weitere 5 Betten 44,50

für jeden Betriebsraum 44,50

höchstens insgesamt 510

174 Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums

durch einen Krankenversicherungsträger

(§ 11 Abs 1 SKAG) 44,50

175 Bewilligung einer Ordination in einer Kranken-

anstalt (§ 16 Abs 1 SKAG) 210

176 Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters

(Stellvertreters) oder des Leiters der Prosektur

einer Krankenanstalt (§ 24 Abs 6 SKAG) 66

177 Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung eines

ärztlichen Leiters (Stellvertreters) für

Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch

Kranke (§ 24 Abs 4 SKAG) 66

178 Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt

(§ 12 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festge-

legten Tarifsätze

179 Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer

Krankenanstalt (§ 14 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten 165

für weitere 5 Betten 44,50

für jeden Betriebsraum 44,50

höchstens insgesamt 510

180 Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt

(§ 15 Abs 1 SKAG) 50 % der in der Tarifpost 173

bestimmten Tarifsätze

181 Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt

auf einen anderen Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG)

die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze

182 Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer

Krankenanstalt (§ 15 Abs 4 SKAG) 66

183 Bewilligung der Anstaltsordnung und deren

Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG) 165

184 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine

Krankenanstalt (§ 43 SKAG) 165

185 Genehmigung eines Angliederungsvertrages

(§ 49 Abs 1 SKAG) 165

186 Bewilligung der Errichtung eines Anstaltsam-

bulatoriums (§ 50 Abs 4 SKAG) 165

187 Bewilligung des Betriebes eines Anstaltsambula-

toriums (§ 50 Abs 4 SKAG) 84

188 Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt

auf das Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG) 33,50

189 Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung

oder der Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht

des Landes unterliegenden Krankenanstalt

(§ 47 Abs 2 SKAG) 33,50

190 Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder annähernde

Gleichwertigkeit festgestellt wird

(§ 64 Abs 3 SKAG) 165

191 Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungs-

lehrgangs zum Krankenhausverwalter (§ 2 Abs 2

der Verordnung, mit der Ausbildungslehrgänge für

Krankenhausverwalter geregelt werden,

LGBl Nr 51/1983) 130

192 Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte

außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger

Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, - Leichen-

und Bestattungsgesetz) 660

193 Genehmigung der Errichtung einer Bestattungsan-

lage (§§ 20 und 25 Leichen- und Bestattungsgesetz)

Für die Genehmigung der Erweiterung oder Auf-

lassung einer Bestattungsanlage 50 % des Tarif-

satzes. 210

194 Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Ver-

wahrung) außerhalb einer Bestattungsanlage

(§ 21 Abs 3 Leichen- und Bestattungsgesetz) 330

195 Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von

Leichenresten (§ 23 Abs 1 Leichen- und Be-

stattungsgesetz) 44,50

IX. Sonstiges

Tarif- Bezeichnung Euro

post

196 Bewilligung zur Führung des Landeswappens

(§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989) 910

197 Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens,

ausgenommen des Wappens der Landeshauptstadt

Salzburg (§ 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994) 710

198 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des

Gemeindewappens (§ 5 Salzburger Gemeindeordnung

1994) 89

199 Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der Landes-

hauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)800

200 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens

der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadt-

wappengesetz) 89

201 Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für

den Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5 Salzburger

Landwirtschaftliches Schulgesetz) 51

202 Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder

einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebe-

trieben (§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung 1994)

für mehr als 10 Tage 33,50

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Haslauer