# Landeshaushaltsgesetz 2005 sowie Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes

Gesetz vom 15. Dezember 2004 über gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre 2005 bis einschließlich 2009, den Landeshaushalt für das Jahr 2005 (Landeshaushaltsgesetz 2005) sowie eine Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die

Haushaltsjahre 2005 bis einschließlich 2009

Artikel I

(1) Neue Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen dürfen von der Landesregierung nur dann in den Haushaltsplan eingestellt werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist. Das Gleiche gilt für Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen, die sich zwingend aus einer bundesrechtlichen Vorschrift ergeben.

(2) Nennenswerte Kostenfolgen im Sinn von Abs 1 sind:

(3) In Gesetzesvorlagen der Landesregierung ist eine Darstellung der Kostenfolgen aufzunehmen.

(4) Die für die Jahre 2005 bis 2009 festzustellenden Haushaltspläne sind so zu gestalten, dass die Finanzschulden des Landes im Durchschnitt 440 Mio € nicht übersteigen.

Artikel II

(1) Gemäß Art 48 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 wird die Landesregierung ermächtigt:

(2) Jedenfalls können folgende Liegenschaften oder Teile davon veräußert werden:

Liegenschaft Gemeinde Katastralgemeinde Einlagezahl

S-Bahntrasse Salzburg 56531 Maxglan 68

Bolaring Salzburg 56528 Liefering II 1666

Kapellenweg 18 Salzburg 56531 Maxglan 1618

Kapellenweg 22 Salzburg 56531 Maxglan 1620

Kapellenweg 23-29 Salzburg 56531 Maxglan 68

Gaisberg 39 Salzburg 56550 Gaisberg I 78

Makartkai 15-17 Salzburg 56524 Itzling 1062

Seeleiten 3 Mattsee 56529 Mattsee 287

Alpenstraße/

Sperlstraße Salzburg 56532 Morzg 2805

Ruetzhaus Werfen 55506 Werfen Markt 100

Kaigasse 13/Seb.- Salzburg 56537 Salzburg 115

Stief-Gasse 12

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für Darlehen der Land-Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH über insgesamt 12,35 Mio €, die zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte an Grundstücken aufgenommen wurden bzw werden, die Haftung gegenüber dieser Gesellschaft zu übernehmen. Von dieser Ermächtigung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als

(4) Von den Ermächtigungen gemäß Abs 1 bis 3 darf nur unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden. Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten.

Artikel III

Art I und Art II gelten für die Haushaltsjahre 2005 bis einschließlich 2009.

2. Abschnitt

Landeshaushaltsgesetz 2005

Artikel I

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2005 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben .................................1.643.663.800 €

Einnahmen ................................1.643.663.800 €

Außerordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben ....................................47.003.200 €

Einnahmen ...................................47.003.200 €

Gesamthaushalt

Ausgaben .................................1.690.667.000 €

Einnahmen ................................1.690.667.000 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.

Artikel II

Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.

Artikel III

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2006 einzuholen.

(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.

(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.

(6) Für im Jahr 2005 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.

Artikel IV

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes

Artikel V

(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Jahr 2005 in dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenplan festgesetzt.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.

(3) Für die Verlautbarung der Dienstpostenpläne gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.

Artikel VI

(1) Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2005 fest.

(2) Für die Verlautbarung des Systemisierungsplans der Kraftfahrzeuge gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.

Artikel VII

(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:

(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.

(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2004 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.

(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.

(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit

und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.

Artikel VIII

(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2005 zulässig.

(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2006 gewahrt.

(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und bis zum Höchstbetrag von 2.000.000 € der allgemeinen Betriebsmittelrücklage und darüber hinaus der Investitionsrücklage zuzuführen.

Artikel IX

(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2005 den nach dem Finanzausgleichsgesetz 2005 höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes 2005 zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.

(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.

Artikel X

Der Salzburger Strukturverbesserungsfonds und der Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen haben bis 31. Mai 2005 aus dem jeweiligen Fondsvermögen einen Betrag in Höhe von jeweils 500.000 € an den Landeshaushalt abzuführen.

Artikel XI

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2005 seine Wirksamkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV lit a, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4 sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.

3. Abschnitt

Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes

Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/1999, wird geändert wie folgt:

Im § 16, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt :

"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich im Kalenderjahr 2005 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 7.300 €."

Holztrattner

Burgstaller